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Wir stehen für Ihr Recht ein

Mietrechtsschutz: Schutz rund ums Wohnen

Ob überhöhte Mietforderungen, unklare Nebenkostenabrechnung oder Lärmbelästigung durch die Nachbarinnen und Nachbarn – unsere Wohnrechtsschutzversicherung für Mieter:innen und Eigentümer:innen, die ihre Immobilie selbst bewohnen, steht bei Streitigkeiten für Sie ein.

Gute Gründe für den Mietrechtsschutz der DEVK

  • Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen als Mieter:in bzw. Eigentümer:in schon ab 6,52 € im Monat
  • Wohnrechtsschutz separat oder als Kombi-Produkt abschließbar
  • außergerichtliche Streitbeilegung durch Mediation

Wohnrechtsschutz: Ihr starker Partner im Streitfall

Zuhause ist es doch am schönsten. Doch wenn der Streit mit den Nachbar:innen oder der Vermieterin bzw. dem Vermieter zur immer größeren Belastung wird und im schlimmsten Fall sogar vor Gericht landet, ist ein Mietrechtsschutz sinnvoll. Mit dem DEVK-Wohnrechtsschutz wahren wir Ihre Interessen in Sachen Mieterrechtsschutz und unterstützen Sie bei rechtlichen Streitigkeiten. Wenn Sie als Eigentümer:in Ihre Immobilie selbst bewohnen, ist der Wohnrechtsschutz ebenfalls das Rechtsschutzprodukt der Wahl. Der Wohnrechtsschutz kann bei uns sowohl separat abgeschlossen als auch in eine neue oder bestehende Rechtsschutzversicherung als Zusatzbaustein eingeschlossen werden. Die Wartezeit beträgt einen Monat. Einen Mietrechtsschutz ohne Wartezeit bietet die DEVK nur bei nahtlosem Anschluss an eine Vorversicherung mit gleichem Leistungsumfang an.

Warum ist ein Mietrechtsschutz bzw. Wohnrechtsschutz sinnvoll?

Die Mietrechtsschutzversicherung der DEVK sichert Sie bei Streitigkeiten rund um gemietete Immobilien in Deutschland ab. Dabei kann es sich um eine Wohnung, Doppelhaushälfte oder ein Einfamilienhaus handeln. Zudem sind Sie bei Streitfällen rund um alle selbst bewohnten Wohnungen und Häuser in Deutschland abgesichert. Praxisbeispiele In welchen Fällen hilft mir die Wohnrechtsschutzversicherung? Beispiele für Mieter:innen:
  • Ihr:e Vermieter:in stellt überhöhte Mietforderungen.
  • Die Nebenkostenabrechnung enthält für Sie nicht nachvollziehbare Beträge.
  • Ihr:e Vermieter:in kündigt völlig unvermittelt den Mietvertrag.
  • Ihre Wohnung weist Mietmängel auf (Schimmel, kaputte Heizung, etc.) und Sie möchten eine Mietminderung durchsetzen.
Beispiele für Eigentümer:innen:
  • Sie möchten gegen Emissionen vorgehen, die auf dem Nachbargrundstück entstehen (z. B. Rauch).
  • Sie sind mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft bezüglich Ihrer selbst bewohnten Immobilie nicht einverstanden und wollen gerichtlich dagegen vorgehen.

Leistungen und Services des Mietrechtsschutzes im Überblick

Unser Wohnrechtsschutz überzeugt durch starke Leistungen und Services – für ein sicheres Gefühl, wenn es um Ihr Recht geht.
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dinglichen Rechten und Mietverhältnissen
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Mediation: Im Mietrecht von Versicherungen hat sich die Mediation als gutes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung bewährt. Wir beraten Sie, vermitteln Ihnen bei Bedarf eine unabhängige Mediationsperson und übernehmen im Mietrechtsschutz die Kosten.
  • Deckung der erforderlichen Kosten einschließlich Vorschussanforderungen durch den DEVK-Rechtsschutz (u. a. gesetzliche Gebühren eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin, Gerichtskosten, Strafkaution und Notarkosten)
  • telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwält:innen
  • telefonische Klärung des Kostenschutzes
  • Online-Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwält:innen
  • Vermittlung kompetenter Rechtsanwält:innen
  • Übergabeprotokoll für gemietete Wohnobjekte und telefonische Rechtsberatung
Tipp: Nutzen Sie auch unseren Service in Kooperation mit Mineko und lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen. Wir übernehmen die Kosten im Rahmen des Wohnrechtsschutzes.

Wohnrechtsschutz-Tarife vergleichen

Im Mietrechtsschutz bieten wir Ihnen als Mieter:in und Eigentümer:in, die ihre Immobilie selbst bewohnen, mit unseren Tarifstufen Komfort und Premium leistungsstarken Schutz in Rechtsfragen.
Wohnrechtsschutz-TarifKomfort
Wohnrechtsschutz-TarifPremium
unbegrenzte Versicherungssumme
Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
Mietnebenkosten-Check
Übergabeprotokoll für gemietete Wohnobjekte
Steuer-Rechtsschutz

(erst ab Gerichtsverfahren)

(schon ab Einspruchsverfahren)
mobile Anwält:innen
Qualitätsgarantie: Übernahme der Mehrkosten bei Kanzleiwechsel

(bis zu 500 €)

Unser Tipp: mit „Komfort clever“ und „Premium clever“ bis zu 15 % Beitrag im Rechtsschutz sparen

Sie können Ihren Rechtsschutz auch als Service-Tarif abschließen. In den Varianten „Komfort clever“ und „Premium clever“ sparen Sie bis zu 15 Prozent Beitrag. Dafür müssen Sie uns Ihren Versicherungsfall lediglich unverzüglich vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts melden – telefonisch unter 0221 757-1996 oder über die Online-Schadenmeldung. Die Meldung bestätigen wir Ihnen gerne auf Wunsch schriftlich. Die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro. Wird der Meldeweg nicht eingehalten, erhöht sich die Selbstbeteiligung für diesen Versicherungsfall auf 300 Euro.

Unsere Absicherungsvarianten in der Rechtsschutzversicherung

Glücklich lächelndes Paar steht in Küche
Den Wohnrechtsschutz können Sie separat abschließen oder in folgenden Produktkombinationen als Zusatzbaustein einschließen:

Häufig gestellte Fragen zum Mietrechtsschutz

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Miet- und Wohnrechtsschutz.

Wann ist ein Mietrechtsschutz sinnvoll?

Streitigkeiten mit Nachbar:innen oder dem Vermieter bzw. der Vermieterin werden immer schlimmer und Sie wissen nicht weiter? Mit unserem Mietrechtsschutz sichern Sie sich für diesen und ähnliche Fälle ab. Wir übernehmen u. a. die Kosten für Gutachter:innen, Anwält:innen und das Gerichtsverfahren und stehen Ihnen unterstützend zur Seite.

Wann dürfen Vermieter:innen den Mietvertrag kündigen?

Bei Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen unterscheidet man zwischen ordentlicher und außerordentlicher (fristloser) Kündigung.

Ordentliche Kündigung

Der Vermieter bzw. die Vermieterin darf den Mietvertrag in der Regel nur dann ordentlich kündigen, wenn er bzw. sie einen Kündigungsgrund nachweisen kann. Nach § 573 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stellen etwa ein Eigenbedarf des Vermieters bzw. der Vermieterin oder nicht unerhebliche Pflichtverletzungen des Mieters bzw. der Mieterin Kündigungsgründe dar.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den/die Vermieter:in kommt dagegen bei gravierenden Pflichtverletzungen in Frage. Gesetzlich geregelt ist beispielsweise, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich ist, falls ein Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten besteht.

Ausnahmen

Es gibt allerdings auch gesetzliche Ausnahmen. So benötigt etwa ein:e Vermieter:in, der bzw. die selbst zusammen mit dem Mieter oder der Mieterin in einem Haus mit lediglich zwei Wohneinheiten wohnt, gemäß § 573a BGB keinen Kündigungsgrund.

Was muss beim Auszug renoviert werden?

Sofern dies vertraglich wirksam vereinbart ist und bei Auszug Renovierungsbedürftigkeit besteht, haben Mieter:innen unter Umständen sogenannte Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese umfassen etwa das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper und -rohre, der Innen- sowie Außentüren und der Fenster von innen. Wichtig ist, dass es sich dabei um einfache Heimwerkerarbeiten handelt, die durchschnittliche Mieter:innen auch ohne Handwerker:innen selbst erledigen können. Unabhängig von der wirksamen Vereinbarung einer Renovierungspflicht muss der Mieter bzw. die Mieterin aber bei Auszug besonders ungewöhnliche Gestaltungen der Räume, wie intensiv bunte Anstriche oder gemusterte Tapeten, wieder entfernen.

Wer ist für die Renovierung zuständig?

Renovierungsarbeiten können im Umfang der sogenannten Schönheitsreparaturen durch vertragliche Regelung auf die Mieterin bzw. den Mieter übertragen werden. Ohne Regelung ist wie für alle anderen Instandsetzungsarbeiten die Vermieterin bzw. der Vermieter zuständig. Ist im Mietvertrag eine Regelung zur Renovierung beziehungsweise zur Übernahme von Schönheitsreparaturen vorhanden, muss geprüft werden, ob die enthaltene Regelung wirksam ist. Sollte sich die vertragliche Regelung als unwirksam herausstellen, muss sich der Vermieter bzw. die Vermieterin um die Schönheitsreparaturen kümmern.

Wie lange darf Besuch in einer Mietwohnung bleiben?

Hier stellt sich vor allem die Frage, ob ein zulässiger Besuch vorliegt, den Mieter:innen grundsätzlich jederzeit empfangen dürfen, oder ob es sich um eine dauerhafte Aufnahme einer dritten Person in der Wohnung handelt, für die Mieter:innen eine Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin einholen müssen. Nach der Rechtsprechung wird in der Regel bei einer Dauer von sechs bis acht Wochen von einem nicht zustimmungspflichtigen Besuch ausgegangen. Allerdings kommt es durchaus auf die Umstände des Einzelfalls an. Zieht eine Person etwa jeweils nach vier Wochen für einen Tag aus und ist dann wieder dauerhaft in der Wohnung, wird man trotz der von den Gerichten aufgestellten allgemeinen Zeitgrenze kaum mehr von einem erlaubten Besuch ausgehen.

Unser Tipp: mehr zu Mietrechtsschutz und Co.

Ratgeber rund ums Wohnen und Wohnrecht

Sie möchten mehr über Ihre Rechte als Mieter:in erfahren? In unserem Ratgeber-Bereich informieren wir Sie über viele Themen rund ums Wohnen: von der Ruhestörung bis zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung.

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