Paar sitzt auf Sofa und unterzeichnet Vertrag

Wohnung kündigen

Wenn Sie Ihren Mietvertrag kündigen möchten, dürfen einige Informationen nicht fehlen. In diesem Ratgeber erhalten Sie wertvolle Tipps und eine Mustervorlage, mit der Sie Ihre Wohnung rechtswirksam kündigen können.

Mietvertrag kündigen: das Wichtigste im Überblick

Für Mieter:innen gilt eine gesetzliche/vertragliche Kündigungsfrist von in der Regel 3 Monaten.
Für eine Kündigung der Mieteinheit durch den Vermieter bzw. die Vermieterin müssen ausreichende Kündigungsgründe vorliegen.
Die Kündigung der Mieteinheit ist nur in schriftlicher Form rechtswirksam.

Diese Infos müssen ins Kündigungsschreiben

Frau sitzt auf Sofa und nutzt ein Laptop
Um Ihre Mieteinheit rechtswirksam kündigen zu können, müssen folgende Informationen im Schreiben enthalten sein:
  • vollständige Anschrift des Vermieters bzw. der Vermieterin,
  • vollständige Anschrift der Mieteinheit, inkl. Stockwerk,
  • Kündigungsdatum, zu dem das Mietverhältnis beendet wird,
  • die Aufforderung einer Kündigungsbestätigung durch den:die Vermieter:in und
  • die Unterschrift aller Hauptmieter:innen.

Tipp: Übergabetermin

Es ist ratsam, den:die Vermieter:in zu bitten, einen Übergabetermin mit Ihnen zu vereinbaren. Dazu ist er bzw. sie nämlich rechtlich nicht verpflichtet.

Wohnung kündigen: Vorlage als Muster

[Ihr Name]
[Ihre Adresse]
[PLZ, Ort]
[Telefonnummer]
[E-Mail-Adresse]
[Name des Vermieters bzw. der Vermieterin]
[Adresse]
[PLZ, Ort]
[Ort, Datum] Kündigung des Mietvertrages Sehr geehrte:r Frau/Herr [Name der Vermieterin bzw. des Vermieters], hiermit kündige ich den Mietvertrag für die Wohnung in [Adresse der Mietwohnung], die ich derzeit miete, fristgerecht zum [Kündigungsdatum, in der Regel drei Monate nach dem Datum des Schreibens]. Die Kündigung erfolgt gemäß der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten. Ich bitte Sie, mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Kündigungsdatum schriftlich zu bestätigen. Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass ich mich zu gegebener Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen werde, um einen Übergabetermin für die Wohnung zu vereinbaren.. Gerne stehe ich für Ihre Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Ihr Name]

Mietwohnung: Kündigungsfälle und Ihre Rechte

Kündigung bei einer Wohngemeinschaft

Wenn Sie eine WG kündigen wollen, ist entscheidend, wer als Hauptmieter:in im Mietvertrag steht. Fall 1: Sie sind als alleinige:r Hauptmieter:in eingetragen und damit alleinige:r Ansprechpartner:in für Ihren Vermieter bzw. Ihre Vermieterin. In diesem Szenario steht es Ihnen zu, das Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Mitbewohner:innen zu kündigen. Fall 2: Wenn alle Mieter:innen der Wohnung als Hauptmieter:innen eingetragen sind, können auch nur sie gemeinsam das Mietverhältnis kündigen. Außerdem: Jede Veränderung im Mietverhältnis setzt die Zustimmung aller Beteiligten voraus. Wenn etwa ein:e Mitmieter:in ausziehen möchte, ist dafür nicht nur die Unterschrift des Vermieters oder der Vermieterin erforderlich, sondern auch die Zustimmung sämtlicher Mitbewohner:innen. Da solche Abstimmungen im Alltag oft schwierig sind, empfiehlt es sich, bereits beim Abschluss des Mietvertrags eine Regelung zu treffen, die den Ein- und Auszug einzelner Mieter:innen erleichtert – etwa durch eine sogenannte Nachmieterklausel. So muss der gesamte Vertrag nicht jedes Mal neu aufgesetzt werden, wenn sich die Zusammensetzung der Mietpartei ändert. Verweigert ein:e Mitmieter:in seine oder ihre Zustimmung zum Auszug, bleibt den übrigen Parteien im Zweifel nur der rechtliche Weg – etwa durch eine Klage auf Abgabe der Kündigungserklärung.

Kündigung nach Todesfall

Sollte ein:e Mieter:in sterben, besteht für die Erbengemeinschaft ein Sonderkündigungsrecht. Dieses beinhaltet eine Frist von einem Monat nach Kenntnis vom Tod des Mieters bzw. der Mieterin, in der die Erb:innen die Mieteinheit rechtswirksam kündigen können. Die Wohnung muss dann nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten an den:die Vermieter:in zurückgegeben werden. Wenn Sie mit dem Verstorbenen oder der Verstorbenen in der Wohnung gewohnt haben oder die Wohnung als Erb:in übernehmen möchten, haben Sie als „Eintrittsberechtigte:r“ das Recht, den Mietvertrag fortzuführen. Eintrittsberechtigt sind:
  • der:die Ehepartner:in (bei gemeinsamer Mietwohnung oder vorübergehender Trennung, nicht bei dauerhafter Trennung oder Scheidung)
  • Lebenspartner:in und Kinder
  • andere Verwandte oder verschwägerte Angehörige
  • Erb:innen
Der Vermieter oder die Vermieterin kann die Wohnung im ersten Monat nach dem Tod des Mieters bzw. der Mieterin ebenfalls kündigen, wenn schwerwiegende Gründe gegen eine Übernahme des Mietvertrags sprechen. Ein Beispiel hierfür wären Lärmbelästigungen durch zu laute Musik oder Tiere.

Kündigung nach Trennung oder Scheidung

Eine Trennung oder Scheidung ist häufig mit erheblichem organisatorischen Aufwand verbunden. Gemeinsame Versicherungen müssen angepasst oder gekündigt, Vermögenswerte ordnungsgemäß aufgeteilt und gegebenenfalls das gemeinsame Mietverhältnis beendet werden. Wichtig zu wissen: Eine Trennung oder Scheidung begründet kein Sonderkündigungsrecht. Es gilt weiterhin die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Sind beide Partner als Hauptmieter:innen im Mietvertrag eingetragen, muss die Kündigung gemeinsam erfolgen. Möchte eine der Parteien in der Wohnung bleiben, kann unter Umständen der Mietvertrag auf eine Person übertragen werden – dies erfordert jedoch die Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin.

Sonderkündigungsrecht

Sollten Sie Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht haben, verkürzt sich Ihre Kündigungsfrist auf zwei Monate. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Miete durch den:die Vermieter:in an das ortsübliche Niveau angepasst (erhöht) wird oder Modernisierungsmaßnahmen durch den:die Vermieter:in veranlasst werden.

Wann kann der:die Vermieter:in die Wohnung kündigen?

Paar schaut sich Dokument gemeinsam an
In Deutschland sind mietende Personen durch ein umfangreiches Mietrecht geschützt. Ihr:e Vermieter:in kann Ihnen die Wohnung also nur aus bestimmten Gründen kündigen. 1. Eigenbedarf: Der häufigste Kündigungsgrund durch den bzw. die Vermieter:in ist Eigenbedarf. In diesem Fall benötigt die vermietende Person die Wohnung für sich selbst, enge Familienmitglieder, Pflegepersonal oder z. B. für die Kinder des oder der Lebenspartner:in. 2. Pflichtverletzung des Mietvertrags: Wenn der:die Mieter:in Pflichten aus dem unterschriebenen Mietvertrag verletzt, besteht durch den:die Vermieter:in das Recht der Kündigung. Pflichtverletzungen können ausbleibende oder ständig verspätete Mietzahlungen sein oder das unerlaubte Vermieten der Wohnung an Dritte. 3. Wirtschaftliche Verwertung: Das bedeutet, dass der:die Eigentümer:in die Immobilie wegen des bestehenden Mietverhältnisses nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise nutzen kann und ihm oder ihr dadurch erhebliche Nachteile entstehen.

Mietrechtsschutz: Wir sind für Sie da

Egal, ob es um überhöhte Mietforderungen, unklare Nebenkostenabrechnungen oder fragwürdige Wohnungskündigungen geht – bei Streitigkeiten im Mietrecht setzt sich die Rechtsschutzversicherung DEVK für Ihre Rechte ein.

Ausgewählte Leistungen und Services

  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dinglichen Rechten und Mietverhältnissen
  • Mediation: Wir beraten Sie, vermitteln Ihnen bei Bedarf eine unabhängige Mediationsperson und übernehmen im Mietrechtsschutz die Kosten.
  • Deckung der erforderlichen Kosten einschließlich Vorschussanforderungen durch den DEVK-Rechtsschutz (u. a. gesetzliche Gebühren eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin, Gerichtskosten, Strafkaution und Notarkosten)
  • Vermittlung kompetenter Rechtsanwält:innen
Tipp: Nutzen Sie auch unseren Service in Kooperation mit MINEKO  und lassen Sie Ihre Mietnebenkostenabrechnung prüfen. Für Sie als DEVK-Kund:in übernehmen wir u. a. im Mietrechtsschutz die Kosten!

Häufige Fragen zum Thema Mietwohnung kündigen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Mietwohnung kündigen.
Nein, Sie können Ihre Wohnung nicht per E-Mail kündigen. Um Ihre Wohnung rechtswirksam kündigen zu können, müssen Sie das Kündigungsschreiben in Papierform ausdrucken, handschriftlich unterschreiben und per Post, am besten per Einwurfeinschreiben, Ihrem Vermieter bzw. Ihrer Vermieterin zukommen lassen.
Nein, Sie müssen nicht automatisch eine neue Hausratversicherung abschließen, wenn Sie Ihre Wohnung kündigen. Es gibt aber ein paar Dinge auf die Sie achten sollten:
  • Die Hausratversicherung zieht in der Regel mit Ihnen um, wenn Sie Ihrer Versicherung rechtzeitig den Umzug melden (meist mindestens ein Monat im Voraus).
  • Die Versicherung passt dann den Versicherungsschutz an die neue Wohnung an (z. B. Wohnfläche, Lage, Risiko).
  • Es kann sein, dass sich der Beitrag ändert, weil sich das Risiko oder die Wohnfläche verändert.
Hinweis: In der Hausratversicherung besteht in der Regel eine Übergangsfrist von drei Monaten, während der Hausrat sowohl in der bisherigen als auch in der neuen Wohnung geschützt ist. Tipp: Mit der Hausratversicherung der DEVK sichern Sie sich für nur 3,90 € im Monat zuverlässigen Schutz für Ihr Zuhause.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Dabei ist es unerheblich, wie lange Sie bereits in Ihrer Wohnung wohnen – die Frist bleibt immer gleich. Wichtig: Damit Ihre Kündigung fristgerecht ist, muss sie spätestens am dritten Werktag eines Monats bei dem Vermieter bzw. der Vermieterin eingehen. Sonn- und Feiertage zählen dabei nicht mit, der Samstag gilt jedoch als Werktag.
In diesen Fällen können Mieter:innen fristlos kündigen:
  • Gesundheitsgefahr: Wenn z. B. giftige Baustoffe wie Asbest verwendet wurden, besteht eine ernsthafte Gesundheitsgefahr, die einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Auch Sicherheitsmängel, wie baufällige Treppen oder defekte Stromleitungen, können Grund für eine fristlose Kündigung sein.
  • Mangel an der Mietsache: Wird die Wohnung nicht mehr wie vertraglich vereinbart genutzt – etwa weil bestimmte Räume oder Funktionen nicht verfügbar sind –, spricht man von einem Mangel. Solche Beeinträchtigungen können zum Beispiel durch Schimmelbefall, einen längeren Stromausfall oder einen Wasserschaden verursacht werden. In solchen Fällen ist es Aufgabe des Mieters oder der Mieterin, den Mangel gegenüber dem:der Vermieter:in nachzuweisen, idealerweise durch Fotos, schriftliche Mitteilungen und ggf. Zeug:innen.
  • Täuschung, Betrug oder körperliche Auseinandersetzungen: Sollte es seitens des Vermieters oder der Vermieterin zu einer körperlichen Auseinandersetzung, Bedrohung oder Beleidigung kommen, haben Sie das Recht, die Wohnung fristlos zu kündigen. Auch eine bewusste Fälschung der Nebenkostenabrechnung oder das unbefugte Betreten der Wohnung ohne vorherige Zustimmung stellt einen Kündigungsgrund dar.
Sollten Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Mieter:in benötigen, dann können Sie auf den Mietrechtsschutz der DEVK zählen. Zu den Leistungen zählen unter anderem:
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dinglichen Rechten und Mietverhältnissen
  • Mediation: Im Mietrecht von Versicherungen hat sich die Mediation als gutes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung bewährt. Wir beraten Sie, vermitteln Ihnen bei Bedarf eine unabhängige Mediationsperson und übernehmen im Mietrechtsschutz die Kosten.
  • Deckung der erforderlichen Kosten einschließlich Vorschussanforderungen durch den DEVK-Rechtsschutz (u. a. gesetzliche Gebühren eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin, Gerichtskosten, Strafkaution und Notarkosten)
  • Rechtsberatung durch kompetente Rechtsanwält:innen
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns auch persönlich erreichen – unsere Berater:innen freuen sich auf Sie!
Nach einer Trennung oder Scheidung kann ein Mietvertrag grundsätzlich nur von den Personen gekündigt werden, die als Hauptmieter:innen im Mietvertrag eingetragen sind. Stehen beide Partner:innen als gleichberechtigte Hauptmieter:innen im Vertrag, ist eine Kündigung des Mietverhältnisses nur wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien gemeinsam und schriftlich erklärt wird. Eine einseitige Kündigung durch nur einen Hauptmieter bzw. eine Hauptmieterin ist in diesem Fall rechtlich unwirksam. Steht hingegen nur eine Person als Hauptmieter:in im Mietvertrag, kann diese den Vertrag allein kündigen. Die andere Person hat in diesem Fall keine mietrechtliche Stellung gegenüber dem:der Vermieter:in.
Als Mieter:in haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr:e Vermieter:in Modernisierungsmaßnahmen am Mietobjekt durchführt oder eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete vornimmt. Zu den Modernisierungsmaßnahmen zählen beispielsweise die Erneuerung der Wärmedämmung oder die Umstellung auf eine Gasheizung. Wichtig ist, dass es sich um umfangreiche Maßnahmen handelt, die nicht innerhalb eines Tages abgeschlossen sind.
Das Sonderkündigungsrecht greift insbesondere dann, wenn die Arbeiten spürbare Beeinträchtigungen im Alltag mit sich bringen.

Wir sind für Sie da – auch persönlich!

Kfz-Versicherung Mann lächelt in die Kamera
Sie haben weitere Fragen zum Thema Mietrechtsschutz oder wünschen sich eine persönliche Beratung zu weiteren Absicherungsmöglichkeiten? Dann sind wir gerne für Sie da. Finden Sie jetzt schnell und einfach eine DEVK-Beraterin oder einen DEVK-Berater ganz in Ihrer Nähe. Wir freuen uns auf Sie.
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