Das Hinweisgebersystem der DEVK
Verantwortungsvolles Handeln hat bei uns höchste Priorität. Sollte es dennoch dazu kommen, dass sich Mitarbeitende oder Partnerinnen und Partner der DEVK unethisch oder gesetzeswidrig verhalten, so können Sie dies über unsere Whistleblowing-Kanäle melden.
Wie werden Hinweisgebende geschützt?
1. Vertraulichkeit
Vertraulichkeit ist unser oberstes Gebot. Das heißt: Grundsätzlich wird die Vertraulichkeit der Identität
- der hinweisgebenden Person,
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind,
- und der sonstigen in der Meldung genannten Personen
Welche Verstöße sollten gemeldet werden?
Sie können zu den folgenden Themen Hinweise abgeben:
- Korruption/Bestechung
- Wirtschaftskriminalität/Betrug
- Wettbewerbsdelikte/Kartellverstöße
- Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen
- Interessenkonflikte
- Nichteinhaltung von Vertriebs-Compliance
- Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
- Verstöße gegen Regeln des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
- menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bzw. Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten
- Verstöße gegen DEVK-spezifische Regelungen, bspw. den Supplier Code of Conduct
Wichtig: Nicht für Beschwerden!
Das Whistleblowing-System der DEVK ist nicht für allgemeine Beschwerden bezüglich unserer Versicherungen und Services gedacht. Bitte nutzen Sie dazu die gesonderten Kanäle zur Streitbeilegung: für mehr Kundenzufriedenheit – DEVK.
Wer kann das Hinweisgebersystem nutzen?
Sowohl Mitarbeitende als auch Außenstehende können Compliance-Verstöße melden.
Wie können Sie einen Verstoß melden?
Meldung über den Chief Compliance Officer der DEVK:
Dr. Nabila Abaza-Uhrberg
E-Mail: compliance@devk.de
E-Mail: compliance@devk.de
Was passiert nach Abgabe einer Meldung?
Wenn Sie einen Verstoß melden, leiten wir folgende Schritte ein:
- Eingangsbestätigung: Hinweisgebende erhalten innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Meldung eine schriftliche Eingangsbestätigung.
- Untersuchung der Meldung: Zunächst wird überprüft, ob die Meldung grundsätzlich plausibel ist und Substanz hat. Hat sich der Anfangsverdacht bestätigt, wird im Rahmen einer internen Untersuchung der Sachverhalt untersucht und aufgeklärt. Wenn erforderlich, werden geeignete Maßnahmen eingeleitet, z. B. arbeitsrechtliche Schritte, strafrechtliche Maßnahmen oder die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprücher (u. a. Schadenersatz).
- Rückmeldung: Hinweisgebende erhalten spätestens drei Monate nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Diese beinhaltet eine Information über geplante und bereits ergriffene Maßnahmen sowie die Gründe für diese.