
Ruhestörung: Wie laut ist zu laut?
Nächtliches Staubsaugen, laute Musik oder permanentes Hundegebell: Was zumutbar ist und was nicht und welche rechtlichen Regelungen es beim Thema Ruhestörung gibt, lesen Sie hier.
Ruhestörung: Das Wichtigste auf einen Blick
Unzulässiger Lärm stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Alltagslärm gilt nicht als Ruhestörung und muss hingenommen werden.
Nachts schreit das Nachbarsbaby, sonntags wird der Staubsauger angeworfen und abends rotiert nebenan die Waschmaschine – so nervenaufreibend wie diese Alltagsgeräusche sein können, gelten sie nicht als Ruhestörung.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten gelten von 22:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens.
An Sonn- und Feiertagen gilt sogar ein ganztägiger Ruheschutz.
Ruhestörung: Wie wird sie definiert?

Ob Baustellenkrach, lautes Kinderrufen im Nachbarsgarten oder der Staubsauger in der Wohnung nebenan – der alltäglichen Geräuschkulisse können sich nur wenige Menschen entziehen.
Alltagslärm gilt jedoch nicht als Ruhestörung. Was als Ruhestörung anzusehen ist, ist gesetzlich genau geregelt: Nach Paragraph 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt ordnungswidrig, wer „ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“
Eine Ruhestörung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Streit unter Nachbar:innen: Lautstärkepegel sorgt oft für Ärger
Besonders im Zusammenleben mit den Nachbar:innen sorgt ein erhöhter Lautstärkepegel oft für Nachbarschaftsstreit. Eine juristische Bewertung der Situation ist aber in vielen Fällen schwierig, da das Mietrecht weder klar definierte Ruhezeiten noch maximale Lautstärken festlegt.
Für ein harmonisches Miteinander sollten Sie sich an die gesetzlichen Ruhezeiten sowie an die in der Hausordnung festgelegten Bestimmungen halten.
Um wie viel Uhr gilt die Ruhezeit?
Die gesetzlichen Ruhezeiten legen fest, dass von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr Nachtruhe herrscht.
An Sonn- und Feiertagen erstreckt sich diese Ruhezeit in der Regel auf den gesamten Tag.
Sind Sie Mieter in einem Mehrparteienhaus, gelten zusätzlich die Regelungen der Hausordnung und die Ihres Mietvertrags.
In der Regel stimmen die dort festgelegten Ruhezeiten mit den gesetzlichen Vorgaben überein.
In manchen Fällen ist auch eine sogenannte Mittagsruhe vorgeschrieben, die meist zwischen 13:00 und 15:00 Uhr liegt.
Während der Ruhezeiten sind alle Geräusche auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. Diese liegt tagsüber bei etwa 40 Dezibel, nachts bei etwa 30 Dezibel.
„Diese Werte sind allerdings nur Richtwerte: Ist ein Gebäude besonders hellhörig, können Gerichte auch bei geringerer Lautstärke bereits von einer Ruhestörung ausgehen“, erklärt Rechtsanwalt Franz Kopinski.
Als Faustregel gilt das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs: Von Zimmerlautstärke spricht man dann, wenn Geräusche außerhalb der Wohnung nicht oder nur kaum wahrnehmbar sind.
„Streit zwischen Nachbarn ist hier vorprogrammiert, da das Mietrecht keine eindeutigen Dezibelgrenzen definiert. Auch was die Mittagsruhe betrifft, können sich Mieter nicht auf gesetzliche Regelungen berufen und höchstens auf die jeweilige Hausordnung verweisen.“
Franz Kopinski, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht aus Leipzig
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Ruhestörung im Alltag: Das sollten Sie wissen
Wie lange und oft darf mein Hund bellen? Und ist Musizieren in den eigenen vier Wänden erlaubt? Wir haben Ihnen die wichtigsten Regelungen zusammengestellt.
Kinderlärm
Laut Bundes-Immissionsschutzgesetz stellt Kinderlärm „im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung“ dar, sondern wird als sozialadäquat eingestuft. Aus diesem Grund gelten hierfür auch keine verbindlichen Dezibelgrenzen.
Nächtliches Babygeschrei oder lebhaftes Spielen in der Wohnung müssen daher grundsätzlich akzeptiert werden. Als Orientierung gilt: Je jünger das Kind, desto größer ist die zumutbare Lautstärke.
„Bei Kinderlärm setzt das Gesetz eine hohe Toleranz seitens der Nachbarn voraus“, erklärt Rechtsanwalt Franz Kopinski.
Haustierlärm
Während der Gesetzgeber bei Kinderlärm eine hohe Toleranz voraussetzt, haben Haustierhalter:innen bei Nachbarschaftsstreitigkeiten häufig das Nachsehen. Gerichtsurteile reichen von der Verpflichtung zur Lärmminderung bis hin zu einem Haltungsverbot.
In der Regel gilt, dass ein Hund bis zu 30 Minuten am Tag bellen darf, höchstens jedoch 10 Minuten ununterbrochen. Hundehalter sollten dafür sorgen, dass Ihre Tiere nicht zu den Ruhezeiten bellen.
Musizieren
Ein:e Vermieter:in darf das Musizieren in der Mietwohnung nicht pauschal verbieten. Er oder sie hat jedoch die Möglichkeit, die Nutzung bestimmter Musikinstrumente zeitlich einzuschränken.
Feste gesetzliche Regelungen existieren hierzu nicht. Es gilt jedoch die Faustregel: Je lauter das Instrument, desto kürzer der Zeitraum, in dem es täglich gespielt werden darf.
Deutsche Gerichte haben hierzu unterschiedlich entschieden und zeitliche Begrenzungen zwischen 30 Minuten und drei Stunden pro Tag festgelegt – abhängig vom Instrument, der Lautstärke und den baulichen Gegebenheiten.
Partys
Einem weitverbreiteten Rechtsmythos zufolge hat jede:r einmal im Jahr das Recht, eine Feier zu veranstalten, sei es zum Geburtstag oder zur Wohnungseinweihung.
Aber Vorsicht: Ein pauschales Recht auf Partys gibt es nicht. Auch bei besonderen Anlässen muss die Nachtruhe respektiert werden.
Es kann jedoch hilfreich sein, im Vorfeld mit den Nachbar:innen zu sprechen oder sie zur Feier einzuladen.
Ruhestörung: Was können Sie tun?

Grundsätzlich können Mieterinnen und Mieter, die unter der wiederholten Ruhestörung Ihrer Nachbarin bzw. Ihres Nachbarn leiden, die Miete mindern.
Dafür muss man der Vermieterin oder dem Vermieter allerdings zunächst die Möglichkeit einräumen, das Problem zu beseitigen. Die Information über die Lärmbelästigung sollte schriftlich – am besten in Form eines Lärmtagebuchs – bei der Vermieterin oder beim Vermieter eingereicht werden. Auch dem Ordnungsamt kann man solch ein Lärmtagebuch vorlegen.
Um dem Protokoll besonderen Nachdruck zu verleihen, sollte man sich die Vorfälle von Zeug:innen bestätigen lassen – am besten nicht nur von der Ehepartnerin oder vom Ehepartner, sondern auch von außenstehenden Besucherinnen und Besuchern.
Lärmtagebuch: Das sollte es beinhalten
1.
Datum und Uhrzeit der Ruhestörung
2.
Lärmbeschreibung und Intensität der Ruhestörung
3.
Name, Anschrift und Unterschrift von Zeug:innen
4.
Dokumentationsdauer von mindestens 14 Tagen
Häufige Fragen zum Thema Ruhestörung
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Ruhestörung.
Eine Ruhestörung liegt dann vor, wenn man sich durch unzumutbaren Lärm über das allgemein gültige Ruhebedürfnis anderer hinwegsetzt.
Ab wann ist es eine Ruhestörung?
- Nachtruhe: In der Regel gilt von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die gesetzliche Nachtruhe. In dieser Zeit muss besonders auf Lärmbelästigung verzichtet werden.
- Mittagsruhe: In manchen Gemeinden oder Mietverträgen gilt zusätzlich eine Mittagsruhe, meist von 13:00 bis 15:00 Uhr.
- Sonn- und Feiertage: An diesen Tagen gelten meist ganztägig besondere Ruhezeiten – z. B. sind an diesen Tagen keine lauten Gartenarbeiten oder Heimwerkerarbeiten erlaubt.
Die Polizei sollte dann gerufen werden, wenn:
- die Lärmbelästigung trotz vorheriger Bitte nicht aufhört,
- die Ruhestörung sehr akut ist (z. B. nächtliche Partys mit überhöhter Lautstärke),
- die Situation eskaliert oder Sie sich bedroht fühlen,
- keine andere Möglichkeit besteht, das Problem zu lösen (z. B. kein:e Hausmeister:in oder Vermieter:in erreichbar ist).
Ein rücksichtsvoller Umgang mit Lärm trägt zu einem harmonischen Miteinander bei. Folgende Grundsätze können dabei helfen:
- Einhaltung von Ruhezeiten: Die gesetzlichen Ruhezeiten gelten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. In vielen Wohnanlagen oder Gemeinden ist zusätzlich eine Mittagsruhe vorgesehen, meist zwischen 13:00 und 15:00 Uhr. Während dieser Zeiten sollten laute Tätigkeiten vermieden werden.
- Reduzierung der Lautstärke: Fernseher, Musikanlagen und Musikinstrumente sollten grundsätzlich auf Zimmerlautstärke betrieben werden – insbesondere in den Ruhezeiten. Auch bei geselligen Zusammenkünften ist auf eine angemessene Lautstärke Rücksicht zu nehmen.
- Haushalts- und Bauarbeiten: Geräuschintensive Arbeiten wie Bohren, Hämmern oder Staubsaugen sind werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zulässig. Umfangreiche Arbeiten wie Renovierungsarbeiten sollten zudem rechtzeitig angekündigt werden.
- Haustierhaltung: Anhaltendes Hundegebell oder andere übermäßige Tiergeräusche können ebenfalls als Ruhestörung gelten. Tierhalter:innen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine dauerhafte Lärmbelästigung zu vermeiden.
- miteinander reden: Viele Konflikte lassen sich durch ein rechtzeitiges, freundliches Gespräch vermeiden. Sprechen Sie Ihre Nachbar:innen direkt an, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt, und suchen Sie gemeinsam nach einer Lösung.
Lärm kann man nicht immer vermeiden, dazu zählt vor allem Alltagslärm.
Folgende Alltagsgeräusche sind erlaubt und zumutbar:
- Tritt- und Laufgeräusche
- Kinderspiele und gelegentliches Weinen
- Tätigkeiten wie etwa Staubsaugen, Kochen oder Duschen
- gelegentliches Umstellen von Möbeln oder Musikhören – sofern dies in Zimmerlautstärke geschieht
- angekündigte Ereignisse wie z. B. eine Geburtstagsfeier – wenn sie nicht regelmäßig stattfinden und Rücksicht genommen wird
Wir sind für Sie da – auch persönlich!

Sie haben weitere Fragen zu unserer Rechtsschutzversicherung oder wünschen sich eine persönliche Beratung? Dann sind wir gerne für Sie da.
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