Damit aus einem kleinen Missgeschick keine große Sache wird
Haftpflicht-Schaden melden
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Schadenmeldung Haftpflicht – darauf kommt es an
Schadenmeldung in der Haftpflichtversicherung: wichtige Hinweise
- Fertigen Sie eine genaue Beschreibung des Schadenhergangs an.
- Notieren Sie sich Namen, Anschriften (auch E-Mail) und Telefonnummern der geschädigten Person und ggf. von Zeug:innen.
- Machen Sie Fotos der beschädigten Sache.
So läuft die Schadenmeldung in der Haftpflichtversicherung
1. Schaden melden:
Melden Sie uns den Schaden persönlich oder online – am besten unverzüglich.
Melden Sie uns den Schaden persönlich oder online – am besten unverzüglich.
2. Rückfragen:
Wir melden uns, wenn Fragen offen sind oder wichtige Dokumente (z. B. Fotos, Belege) fehlen.
Wir melden uns, wenn Fragen offen sind oder wichtige Dokumente (z. B. Fotos, Belege) fehlen.
3. Schadenregulierung:
Wir kümmern uns um alles und ersetzen den Schaden – oder wehren unberechtigte Ansprüche ab.
Wir kümmern uns um alles und ersetzen den Schaden – oder wehren unberechtigte Ansprüche ab.
So gehen Sie bei einer Schadenersatzforderung in der Haftpflichtversicherung vor
Nehmen Sie bitte ohne Absprache mit uns keine Zahlungen vor! Melden Sie uns den Schaden unverzüglich – wir kümmern uns um alles Weitere. Sollte Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugehen, legen Sie bitte unverzüglich Widerspruch ein und informieren Sie uns telefonisch.
Jetzt Haftpflicht-Schaden unkompliziert melden
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Sie wurden von einer bei der DEVK versicherten Person geschädigt?
Wichtige Hinweise für Ihre Schadenmeldung in der Haftpflichtversicherung
- Bitte fertigen Sie eine genaue Beschreibung des Schadenhergangs an.
- Nennen Sie uns die beschädigten Gegenstände. Fotos vom Schaden und Anschaffungsbelege oder Quittungen sind hilfreich.
- Bitte bewahren Sie den beschädigten Gegenstand auf. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, bevor Sie die Reparatur veranlassen.
- Teilen Sie uns ggf. das polizeiliche Aktenzeichen und die zuständige Behörde mit.
- Notieren Sie sich ggf. Namen und Anschriften von Zeug:innen.
Häufige Fragen zur Schadenmeldung Haftpflicht
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Schadenmeldung in der Haftpflicht.
Im Vertrag zu Ihrer Versicherung finden Sie die Frist, innerhalb der Sie Schäden melden müssen. Ist dort von einer unverzüglichen Meldung die Rede, erwarten wir Ihre Mitteilung schnellstmöglich nach Eintritt bzw. Kenntnis des Schadenereignisses, bestenfalls schon am Schadentag selbst.
Es gilt: Je früher, desto besser. So können wir Ihren Schadenfall optimal abwickeln. Zeigen Sie uns auch ungerechtfertigt erscheinende Ansprüche zur entsprechenden Abwehr an.
Sollten Sie Ihren Schaden in der Haftpflichtversicherung zu spät melden, riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Die Folge wäre, dass Sie die Schadenkosten möglicherweise selbst tragen müssen.
Um diesen Fall zu umgehen, bitten wir Sie, uns jeden Schaden in der Haftpflichtversicherung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu melden. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass Sie keine Schuld trifft. Ungerechtfertigte Anschuldigungen weisen wir für Sie zurück.
Um diesen Fall zu umgehen, bitten wir Sie, uns jeden Schaden in der Haftpflichtversicherung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu melden. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass Sie keine Schuld trifft. Ungerechtfertigte Anschuldigungen weisen wir für Sie zurück.
Eine private Haftpflichtversicherung dient in erster Linie Ihrem Schutz, sie bewahrt Sie vor finanziellen Nachteilen aber auch vor anstrengenden Auseinandersetzungen mit der Seite des Geschädigten.
Unsere Aufgabe als Haftpflichtversicherer ist deshalb die Klärung, ob bzw. wie wir die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche erfüllen.
Welche der beiden Möglichkeiten gewählt wird, hängt jeweils von der rein rechtlichen Bewertung des Geschehens ab.
Eine seriöse und rechtstreue Schadenregulierung ist dabei für uns selbstverständlich. Halten wir Forderungen für unberechtigt, wehren wir die Ansprüche auf eigene Kosten und Gefahr ab.
Unsere Expertinnen und Experten, darunter zahlreiche erfahrene Jurist:innen, stellen sicher, dass Ihren Interessen in besonderer Weise Rechnung getragen wird.
Sollte dieser Fall eintreten, lassen Sie uns bitte umgehend alle zur Beurteilung des Sachverhalts relevanten Unterlagen zukommen. Dies gilt auch für später eingehende Unterlagen – etwa Mahnbescheide, Klageschriften usw.
Wichtig: Erkennen Sie die Ansprüche nicht ohne vorherige Abstimmung mit uns an! Treffen Sie außerdem keine Aussage zur Schuldfrage und leisten Sie keine Zahlungen. Die DEVK kümmert sich darum!
Nein, Sie brauchen keinen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin zu beauftragen. Wir regeln das für Sie. Senden Sie uns jedoch bitte sofort alle gerichtlichen Unterlagen einschließlich der Zustellurkunde (Briefumschlag des Gerichtes) zu, damit keine Fristen versäumt werden.
Bitten Sie die geschädigte Person, in deren Interesse, Reparaturen bzw. Schadenbeseitigungsmaßnahmen mit uns abzustimmen und den beschädigten Gegenstand bis zur endgültigen Regulierung des Schadens für eine eventuelle spätere Besichtigung aufzubewahren.
Bei Brand- und Wasserschäden o. ä. ist die Schadenstelle – mit Ausnahme von erforderlichen Schadenminderungsmaßnahmen – möglichst unverändert zu lassen. Beginnen Sie daher erst mit den Aufräumungsarbeiten, wenn wir und/oder ggf. die Polizei den Schadenort freigegeben haben.
Stets gilt: Das Schadenausmaß ist durch aussagekräftige Fotos festzuhalten.
Gibt es nachhaltige Reparaturmethoden bei kleinen Schäden (oberflächliche Kratzer, Dellen o. ä.)?
Manchmal ist eine Sache nur leicht beschädigt (etwa Kratzer, Schrammen oder Beulen) oder schon länger in Gebrauch, so dass sich eine klassische Reparatur nicht mehr lohnt und der Ersatzwert relativ gering ausfällt.
Bei solchen Bagatellschäden können wir oftmals durch die sogenannte „Smart-Repair-Methode“ Hilfe anbieten. Durch das Verfahren wird der Schaden schnell wieder unsichtbar und nachhaltig beseitigt.
Sollten Sie einen Blech- oder Lackschaden melden wollen, senden Sie uns bitte eine Kopie Ihres Kfz-Scheins (Zulassungsbescheinigung Teil 1) und Fotos, auf denen das Schadenausmaß deutlich zu erkennen ist, zu.
Kontaktieren Sie uns bei Schäden am Kfz am besten sofort telefonisch. So können weitere Schritte direkt besprochen und mögliche Fragen geklärt werden – etwa ob eine Gutachterin oder ein Gutachter benötigt wird.
Auch nehmen wir gerne Ihren Wunsch entgegen, ob Sie den Schaden reparieren lassen oder stattdessen eine Geldentschädigung wählen möchten.
Ihr Nutzen dabei:
- Geringer Aufwand und wenig Unannehmlichkeiten für Sie als geschädigte Person im Schadenfall.
- Falls erforderlich, kümmern wir uns gerne für Sie um die Einschaltung eines Gutachters oder einer Gutachterin.
- Falls Sie keine Reparatur wünschen, zahlen wir bei klarem Sachverhalt den Schaden umgehend.
- Sollten Sie eigenmächtig und unabhängig von der Schadenhöhe eine Gutachterin oder einen Gutachter beauftragen, können Sie auf diesen Kosten sitzen bleiben. So ist etwa bei sogenannten „Bagatellschäden“, die die Gerichte teilweise bei Reparaturkosten von bis zu 1.300 Euro annehmen, keine Gutachterin oder kein Gutachter erforderlich und daher anfallende Kosten regelmäßig von der geschädigten Person allein zu tragen.
- Bei unklarem Sachverhalt tragen Sie bei eigenständiger Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters eventuell einen Teil der Kosten selbst.
Wir als Haftpflichtversicherer leisten regelmäßig eine sogenannte Zeitwertentschädigung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat die Schädigerin oder der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, wie er ohne ihr bzw. sein Missgeschick bestünde. Geht also eine gebrauchte Sache kaputt, muss der Schädiger bzw. die Schädigerin so viel zahlen, dass eine gleichwertige Sache beschafft werden kann.
Ihre Nachbarin oder Ihr Nachbar bittet Sie, während seines Urlaubs die Blumen im Haus zu gießen. Dabei zerstören Sie aus Versehen eine teure Vase. Glück für Sie: In Ihrer Haftpflichtversicherung ist diese Art von Schaden abgedeckt, wir übernehmen die Regulierung entsprechend Ihres Tarifs.
Wenn Sie die Familienhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, dann sind Ihre minderjährigen Kinder gegen Schäden abgesichert. Gleiches gilt auch für volljährige, ledige Kinder, die noch zur Schule gehen, den Grundwehrdienst absolvieren oder ein freiwilliges soziales Jahr machen, sich in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befinden oder ein Praktikum bzw. Referendariat absolvieren, welches an die Erstausbildung anschließt.
Nein, die Haftpflichtversicherung zahlt nicht für eigene Schäden. Versichert sind dagegen Schäden an anderen Personen oder fremden Gegenständen.