Schutz für Mieterinnen und Mieter – wir stehen für Ihr Recht ein
Mietrechtsschutz: Schutz bei Mietangelegenheiten
Ob überhöhte Mietforderungen, unklare Nebenkostenabrechnung oder Lärmbelästigung durch die Nachbarinnen und Nachbarn – bei Streitigkeiten rund ums Mietrecht steht unsere Versicherung für Ihre Interessen ein.
Gute Gründe für den Mietrechtschutz der DEVK
Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen als Mieter:in
Streitbeilegung durch Mediation
telefonische Rechtsberatung
Ihr Partner im Streitfall
Zuhause ist es doch am schönsten. Doch wenn der Streit mit den Nachbar:innen oder Vermieterin bzw. Vermieter zur immer größeren Belastung wird und im schlimmsten Fall sogar vor Gericht landet, wird ein Mietrechtsschutz sinnvoll.
Mit dem DEVK-Mietrechtsschutz wahren wir Ihre Interessen in Sachen Mieterschutz und unterstützen Sie. Der Mietrechtsschutz ist im Leistungsbaustein Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz enthalten. Dieser ist wiederum im Komfort- und Premium-Schutz Ihrer Privat-Rechtsschutzversicherung bereits enthalten. Die Wartezeit beträgt einen Monat. Eine Mietrechtsschutzversicherung ohne Wartezeit bietet die DEVK nur bei nahtlosem Anschluss an eine Vorversicherung mit gleichem Leistungsumfang an.
Warum ist ein Mietrechtsschutz sinnvoll?
Der Mietrechtsschutz der DEVK sichert Sie bei Streitigkeiten rund um gemietete Immobilien in Deutschland ab. Dabei kann es sich um eine Wohnung, Doppelhaushälfte oder ein Einfamilienhaus handeln.
Zudem sind Sie bei Streitfällen rund um alle selbstbewohnten Wohnungen und Häuser in Deutschland abgesichert.
Praxisbeispiele
In welchen Fällen hilft mir der Mietrechtsschutz? Einige Beispiele aus der Praxis:
- Ihr:e Vermieter:in stellt überhöhte Mietforderungen.
- Die Nebenkostenabrechnung enthält für Sie nicht nachvollziehbare Beträge.
- Ihr:e Vermieter:in kündigt völlig unvermittelt den Mietvertrag.
- Ihre Wohnung weist Mietmängel auf (Schimmel, kaputte Heizung, etc.) und Sie möchten eine Mietminderung durchsetzen.
- Sie möchten die Miete wegen Lärm oder anderen Immissionen mindern.
Unser Tipp: Mit „Komfort clever“ und „Premium clever“ bis zu 15 % Beitrag sparen
Sie können Ihren Rechtsschutz auch als Service-Tarif abschließen. In den Varianten „Komfort clever“ und „Premium clever“ sparen Sie bis zu 15 Prozent Beitrag. Dafür müssen Sie uns Ihren Versicherungsfall lediglich unverzüglich vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts melden – telefonisch unter 0221 757-1996 oder über die Online-Schadenmeldung. Die Meldung bestätigen wir Ihnen gerne auf Wunsch schriftlich. Die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro. Wird der Meldeweg nicht eingehalten, erhöht sich die Selbstbeteiligung für diesen Versicherungsfall auf 300 Euro.
Leistungen und Services des Mietrechtsschutzes im Überblick
Unser Mietrechtsschutz überzeugt durch starke Leistungen und Services – für ein sicheres Gefühl, wenn es um Ihr Recht geht.
- Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dinglichen Rechten und Mietverhältnissen
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Mediation: Im Mietrecht von Versicherungen hat sich die Mediation als gutes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung bewährt. Wir beraten Sie, vermitteln Ihnen bei Bedarf eine unabhängige Mediationsperson und übernehmen im Mietrechtsschutz die Kosten.
- Deckung der erforderlichen Kosten einschließlich Vorschussanforderungen durch den DEVK-Rechtsschutz (u. a. gesetzliche Gebühren eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin, Gerichtskosten, Strafkaution und Notarkosten)
- telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwält:innen
- telefonische Klärung des Kostenschutzes
- Online-Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwält:innen
- Vermittlung kompetenter Rechtsanwält:innen
- Übergabeprotokoll für gemietete Wohnobjekte und telefonische Rechtsberatung
Unser Tipp: Steigende Gas- und Strompreise – Nebenkosten-Check mit MINEKO
Sobald Sie die nächste Betriebskostenabrechnung erhalten, sollten Sie diese genau prüfen. Laut Deutschem Mieterbund ist jede zweite Abrechnung fehlerhaft. Nutzen Sie den Service der DEVK-Rechtsschutzversicherung in Kooperation mit Mineko, um Ihre Mietnebenkostenabrechnung unter die Lupe zu nehmen. Für DEVK-Versicherte ist die Prüfung kostenlos. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Nebenkosten-Ratgeber.
Häufig gestellte Fragen zum Mietrechtsschutz
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Mietrecht.
Streitigkeiten mit Nachbar:innen oder dem Vermieter bzw. der Vermieterin werden immer schlimmer und Sie wissen nicht weiter? Mit unserem Mietrechtsschutz sichern Sie sich für diesen und ähnliche Fälle ab. Wir übernehmen u. a. die Kosten für Gutachter:innen, Anwält:innen und das Gerichtsverfahren und stehen Ihnen unterstützend zur Seite.
Bei Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen unterscheidet man zwischen ordentlicher und außerordentlicher (fristloser) Kündigung.
Ordentliche Kündigung
Der Vermieter bzw. die Vermieterin darf den Mietvertrag in der Regel nur dann ordentlich kündigen, wenn er bzw. sie einen Kündigungsgrund nachweisen kann. Nach § 573 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stellen etwa ein Eigenbedarf des Vermieters bzw. der Vermieterin oder nicht unerhebliche Pflichtverletzungen des Mieters bzw. der Mieterin Kündigungsgründe dar.Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den/die Vermieter:in kommt dagegen bei gravierenden Pflichtverletzungen in Frage. Gesetzlich geregelt ist beispielsweise, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich ist, falls ein Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten besteht.Ausnahmen
Es gibt allerdings auch gesetzliche Ausnahmen. So benötigt etwa ein:e Vermieter:in, der bzw. die selbst zusammen mit dem Mieter oder der Mieterin in einem Haus mit lediglich zwei Wohneinheiten wohnt, gemäß § 573a BGB keinen Kündigungsgrund.
Sofern dies vertraglich wirksam vereinbart ist und bei Auszug Renovierungsbedürftigkeit besteht, haben Mieter:innen unter Umständen sogenannte Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese umfassen etwa das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper und -rohre, der Innen- sowie Außentüren und der Fenster von innen. Wichtig ist, dass es sich dabei um einfache Heimwerkerarbeiten handelt, die durchschnittliche Mieter:innen auch ohne Handwerker:innen selbst erledigen können.
Unabhängig von der wirksamen Vereinbarung einer Renovierungspflicht muss der Mieter bzw. die Mieterin aber bei Auszug besonders ungewöhnliche Gestaltungen der Räume, wie intensiv bunte Anstriche oder gemusterte Tapeten, wieder entfernen.
Renovierungsarbeiten können im Umfang der sogenannten Schönheitsreparaturen durch vertragliche Regelung auf die Mieterin bzw. den Mieter übertragen werden. Ohne Regelung ist wie für alle anderen Instandsetzungsarbeiten die Vermieterin bzw. der Vermieter zuständig.
Ist im Mietvertrag eine Regelung zur Renovierung beziehungsweise zur Übernahme von Schönheitsreparaturen vorhanden, muss geprüft werden, ob die enthaltene Regelung wirksam ist. Sollte sich die vertragliche Regelung als unwirksam herausstellen, muss sich der Vermieter bzw. die Vermieterin um die Schönheitsreparaturen kümmern.
Hier stellt sich vor allem die Frage, ob ein zulässiger Besuch vorliegt, den Mieter:innen grundsätzlich jederzeit empfangen dürfen, oder ob es sich um eine dauerhafte Aufnahme einer dritten Person in der Wohnung handelt, für die Mieter:innen eine Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin einholen müssen.
Nach der Rechtsprechung wird in der Regel bei einer Dauer von sechs bis acht Wochen von einem nicht zustimmungspflichten Besuch ausgegangen. Allerdings kommt es durchaus auf die Umstände des Einzelfalls an. Zieht eine Person etwa jeweils nach vier Wochen für einen Tag aus und ist dann wieder dauerhaft in der Wohnung, wird man trotz der von den Gerichten aufgestellten allgemeinen Zeitgrenze kaum mehr von einem erlaubten Besuch ausgehen.
Downloads zum Mietrechtsschutz
Unser Tipp: mehr zu Mietrechtsschutz und Co.
Ratgeber rund ums Wohnen
Sie möchten mehr über Ihre Rechte als Mieter:in erfahren? In unserem Ratgeber-Bereich informieren wir Sie über viele Themen rund ums Wohnen: Von der Ruhestörung bis zur Renovierung beim Auszug.