
Minijob: Rechte und Pflichten im Überblick
Ob als Servicekraft, Yoga-Lehrer:in oder Babysitter: Über 7,5 Millionen Menschen in Deutschland üben einen Minijob aus. Die geringfügige Beschäftigung bringt viele Vorteile – sowie Rechte und Pflichten. Wir erklären Ihnen welche.
Minijob: Wichtiges auf einen Blick
Das Einkommen bleibt für Arbeitnehmer:innen bis zu einer Grenze von derzeit 556 Euro im Monat steuerfrei.
Minijobber:innen haben ebenso wie Teil- und Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.
Erfolgt die Ausübung des Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung, muss dies dem Arbeitgeber gemeldet werden.
Minijob: steuerfrei bis zu 556 Euro im Monat verdienen

Einer der attraktivsten Gründe, einen Minijob auszuüben: Das Einkommen liegt derzeit bei bis zu 556 Euro im Monat und bleibt für Arbeitnehmer:innen steuerfrei. Diese Regelung gilt ganz gleich, ob Sie nur im Minijob arbeiten oder ihn neben Ihrem Hauptjob betreiben.
Abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen wie Saisonarbeit sind die meisten Minijobs geringfügige Beschäftigungen auf 556-Euro-Basis. Verdienen Sie in einem Monat einmal mehr, können Sie dies ausgleichen, indem Sie in einem anderen Monat weniger arbeiten. Wichtig ist, dass Sie den Jahreswert von 6.672 Euro nicht überschreiten. Grundsätzlich ist es auch möglich, mehrere Minijobs parallel auszuüben – solange das Gesamteinkommen nicht über der 6.672-Euro-Grenze liegt.
„Wer einen Minijob ausübt, geht häufig automatisch davon aus, dass er aufgrund der geringen Arbeitszeit nur eingeschränkte Rechte hat. Das ist leider ein weit verbreiteter Irrtum. Denn im Großen und Ganzen unterscheiden sich die Rechte und Pflichten von Minijobbern nicht sonderlich von denen von Vollzeitangestellten.“
Rüdiger Frank, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Leipzig
Minijob: Das sollten Sie wissen
Ob Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsanspruch im Minijob: Nachfolgend haben wir Informationen für Sie zusammengestellt, die wichtig sind, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis geringfügig beschäftigt sind.
Arbeitsvertrag Minijob
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, weshalb ein Arbeitsvertrag grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden kann. Rechtsanwalt Frank empfiehlt, dass Minijobber:innen dennoch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bestehen sollten: „Vor allem wenn es darum geht, den Urlaubsanspruch zu berechnen oder darum, ob ein Krankheitstag angerechnet wird, ist es vorteilhaft, die vereinbarten Arbeitszeiten schwarz auf weiß dokumentiert zu haben.“
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Minijob
Krank im Minijob? Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wie das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet auch das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zwischen Minijobbenden und „regulären Angestellten“. Geringfügig Beschäftigte sollten allerdings genauso darauf achten, sich an die Regeln zu halten. Müssen Vollzeitbeschäftigte beispielsweise schon am ersten Krankheitstag eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen, so gilt das auch für sie.
Melden des Minijobs beim Arbeitgeber
Wenn Sie einen Minijob neben Ihrer Hauptbeschäftigung ausüben möchten, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber melden. Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die erklärt, dass eine Nebentätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Der Arbeitgeber darf Ihnen den Minijob allerdings nicht einfach verbieten, solange dieser nicht in Konkurrenz zu Ihrer Haupttätigkeit steht oder Ihre Leistungsfähigkeit nachteilig beeinträchtigt.
Urlaubsanspruch Minijob
Auch Minijobber:innen haben in gleicher Höhe wie Voll- oder Teilzeitangestellte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Gewährt der Arbeitgeber den Angestellten beispielsweise 25 Tage Urlaub im Jahr bei einer 5-Tage-Woche, so muss dieser Urlaubsanspruch auf die wöchentliche Arbeitszeit des Minijobbenden umgerechnet werden. „Nur selten verdienen Minijobber jeden Monat dasselbe, was die Berechnung der Urlaubsvergütung etwas erschwert“, sagt Rechtsexperte Frank. „Das Gesetz sieht daher vor, dass das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs als Berechnungsgrundlage hergenommen werden muss.“
Unbezahlter Urlaub: Achtung bei der Dauer
Minijobberinnen und Minijobber können in Absprache mit ihrem Arbeitgeber auch unbezahlten Urlaub nehmen. Je nachdem, wie viele unbezahlte freie Tage genommen werden, wirkt sich das natürlich auf den Verdienst aus. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, so muss der Arbeitgeber die Minijobberin bzw. den Minijobber spätestens nach einem Monat ohne Gehaltszahlung von der Tätigkeit abmelden.
Kündigungsfristen bei Minijob

Viele Minijobber:innen gehen davon aus, dass sie Ihren Nebenjob von heute auf morgen kündigen können. „So einfach ist das aber nicht“, erklärt Rüdiger Frank. „Minijobber haben nicht nur dieselben Rechte wie Vollzeitangestellte, sondern auch dieselben Pflichten. So kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beendet werden.“ Natürlich muss sich auch der:die Arbeitgeber:in an diese Kündigungsfristen halten.
Zusätzlich greift der allgemeine Kündigungsschutz bei Minijobs: Wer schon länger als sechs Monate im Betrieb tätig ist, kann nur aus betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Gründen entlassen werden. „Auch die Formvorschriften einer Kündigung müssen eingehalten werden. Ihr Chef kann also nicht zu Ihnen kommen und Ihnen mündlich kündigen. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen“, sagt Rüdiger Frank.
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