
Haustiere in Mietwohnung
Hund, Katze, Kaninchen, Reptil – viele Menschen teilen ihr Zuhause gerne mit einem Tier. Doch nicht überall sind sie willkommen. Vor allem bei der Tierhaltung in Mietwohnungen kommt es oft zu Konflikten zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen. Wir klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf.
Haustiere in Mietwohnung: Wichtiges auf einen Blick
Mietrecht und Haustiere: Ob Haustiere in Mietwohnungen erlaubt sind, ist nicht eindeutig geregelt.
Ein pauschales Tierhaltungsverbot darf der:die Vermieter:in in der Regel nicht verhängen.
Wer verschweigt, dass ein Tier in der Wohnung gehalten wird, obwohl der Mietvertrag eine Erlaubnis vorschreibt, riskiert die Kündigung.
Dürfen Vermieter:innen Haustiere verbieten?

Ob in der Mietwohnung Haustiere erlaubt sind, ist im Mietrecht nicht eindeutig geregelt. Wichtige Aspekte dabei sind u. a.
- um welches Tier es sich handelt,
- wie dieses gehalten wird und
- was im Mietvertrag festgelegt wurde.
Generelles Haustierverbot in Mietvertrag unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass Klauseln im Mietvertrag, die grundsätzlich die Haltung von Hund und Katze in Mietwohnungen verbieten, unwirksam sind. Es darf im Mietvertrag allerdings festgelegt werden, dass bei der Haltung von größeren Tieren eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Kann die vermietende Person sachlich begründen, dass die Haltung gegen den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung verstößt (Lärm, Verschmutzung, etc.), ist ein Verbot möglich – auch noch im Nachhinein.
Tipps für Haustiere in der Mietwohnung
Mit unseren Tipps unterstützen wir Sie dabei, die Haltung eines Haustiers umfassend abzuklären.
Mietvertrag und Hausordnung prüfen
Als Erstes sollten Sie Ihren Mietvertrag sowie Ihre Hausordnung prüfen. Gibt es in beiden Dokumenten bereits eine bestehende Regelung zur Haustierhaltung in Ihrer Wohnung und muss der Vermieter bzw. die Vermieterin um Erlaubnis gefragt werden?
Gespräch mit Vermieter:in suchen
Sie sind immer auf der sicheren Seite, wenn Sie die Vermieterin bzw. den Vermieter persönlich über ein Haustier informieren, auch wenn dies nicht direkt verlangt wird (z. B. bei Kleintieren).
Nachbar:innen fragen
Haben die Nachbar:innen vielleicht ein Haustier? Grundsätzlich müssen Vermieter:innen alle Mieter:innen gleich behandeln. Sie dürfen also die Hundehaltung nicht in einer Mietwohnung erlauben und sie in einem anderen Haushalt verbieten. Es müssen aber Größe, Rasse und Anzahl der Tiere berücksichtigt werden.
Anwaltliche Beratung
Sollte sich der Vermieter bzw. die Vermieterin querstellen, können Sie es über den Rechtsweg versuchen. Fachanwält:innen für Mietrecht können einschätzen, ob Mietvertragsklauseln zur Haustierhaltung unwirksam sind oder ob die Einwände gegen das Tier berechtigt sind.
„Steht in Ihrem Mietvertrag ‚Haustiere erlaubt‘, sind damit tatsächlich nur übliche Haustiere gemeint. Das bedeutet nicht, dass Sie sich jedes Tier anschaffen dürfen. Gefährliche Reptilien oder Listenhunde zählen nicht dazu und dürfen vom Vermieter oder der Vermieterin ohne Interessenabwägung verboten werden. Dasselbe gilt für Wildtiere. Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Gemeinde, ob Sie eine gesetzliche Halteerlaubnis für Ihr exotisches Haustier benötigen.“
Rechtsanwältin Petra Henneke aus Dresden
DEVK-Mietrechtsschutz: immer an Ihrer Seite
Findet sich im Mietvertrag keine Regelung und finden Sie keine Einigung mit Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter, müssen Gerichte die Interessen gegeneinander abwägen. Dabei werden Faktoren wie z. B. die Anzahl, die Haltung oder auch die Abnutzung der Wohnung durch das Tier mit einbezogen. Bei Streitigkeiten rund ums Mietrecht stehen wir für Ihre Rechte und Interessen ein. Berechnen Sie mit unserem Online-Rechner in wenigen Schritten Ihren persönlichen Beitrag.
Leistungen und Services im Überblick
- Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dinglichen Rechten und Mietverhältnissen
- Mediation: Wir beraten Sie, vermitteln Ihnen bei Bedarf eine unabhängige Mediationsperson und übernehmen die Kosten.
- Deckung der erforderlichen Kosten einschließlich Vorschussanforderungen durch den DEVK-Rechtsschutz (u. a. gesetzliche Gebühren eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin, Gerichtskosten, Strafkaution und Notarkosten)
- telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwält:innen
- telefonische Klärung des Kostenschutzes
- Online-Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwält:innen
- Vermittlung kompetenter Rechtsanwält:innen
- Übergabeprotokoll für gemietete Wohnobjekte und telefonische Rechtsberatung
Katze, Hund und Co. nicht heimlich halten
Wer seiner Vermieterin bzw. seinem Vermieter ein Haustier verschweigt, obwohl laut Mietvertrag die Verpflichtung besteht, erst um Erlaubnis zu fragen, begeht eine Vertragsverletzung und riskiert die Kündigung. In schweren Fällen kann es sogar zur fristlosen Kündigung kommen.
Häufige Fragen zu Haustieren in Mietwohnungen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Haustiere in Mietwohnungen.
Ein grundsätzliches Verbot von Haustieren ist laut eines Gerichtsurteils aus dem Jahr 2013 unzulässig. Es darf aber im Mietvertrag festgelegt werden, dass für größere Tiere eine Erlaubnis des Vermieters bzw. der Vermieterin eingeholt werden muss.
Kleintiere, z. B. Hasen, Hamster oder Schildkröten, stellen in der Regel kein Problem dar und dürfen in angemessener Zahl sogar ohne Erlaubnis gehalten werden. Sie sind grundsätzlich immer auf der sicheren Seite, wenn Sie mit Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter über Ihr Haustier sprechen, auch wenn Sie keine Erlaubnis benötigen.
Kleintiere, z. B. Hasen, Hamster oder Schildkröten, stellen in der Regel kein Problem dar und dürfen in angemessener Zahl sogar ohne Erlaubnis gehalten werden. Sie sind grundsätzlich immer auf der sicheren Seite, wenn Sie mit Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter über Ihr Haustier sprechen, auch wenn Sie keine Erlaubnis benötigen.
Grundsätzlich sind Hunde in der Mietwohnung erlaubt, sofern der Vermieter bzw. die Vermieterin keine dringenden Gegenargumente anbringen kann. Wird lautes Bellen zur Normalität, kann dies ein hinreichender Grund sein, die Haltung zu verbieten. Auch die Hundeallergie eines Hausbewohners bzw. einer Hausbewohnerin kann auf Dauer zum Problem werden.
Nicht zulässig ist ein pauschales Hundeverbot, das im Mietvertrag festgelegt wird. Einige Verträge sehen jedoch vor, dass Mieter:innen ihre Vermieterin bzw. ihren Vermieter um Erlaubnis fragen müssen, bevor sie sich einen Hund zulegen. Solche Regelungen sind rechtlich wirksam, da Hunde nicht zu Kleintieren zählen.
Eine Ausnahme bilden Listenhunde. Diese werden in Deutschland als gefährlich eingestuft, weshalb Vermieter:innen die Haltung ohne Begründung verbieten dürfen. Die Rasselisten unterscheiden sich je nach Bundesland.
Vermieter:innen müssen alle Mieterinnen und Mieter grundsätzlich gleich behandeln. Sie dürfen demnach nicht einem Haushalt die Haltung eines Hunds erlauben und dem anderen verbieten.
Wichtig ist aber, dass es auf die Größe, Rasse und Anzahl der Tiere ankommt. Das Halten eines Listenhunds, der in Deutschland als gefährlich eingestuft wird, kann beispielweise ohne Begründung von der vermietenden Person untersagt werden, während in der Wohnung nebenan ein Chihuahua wohnt.
Eine gesetzliche Obergrenze, wie viele Tiere in einer Mietwohnung leben dürfen, existiert nicht.
Es kommt darauf an, wie groß die Tiere sind und wie viel Platz ihnen zur Verfügung steht. Das Amtsgericht München entschied 2014, dass in einer standardmäßigen 2,5-Zimmer-Wohnung maximal ein Hund erlaubt ist.
Ein generelles Verbot der Katzenhaltung in Mietwohnungen ist ebenfalls nicht zulässig. Allerdings kann in einem Mietvertrag individuell vereinbart werden, dass eine Katze in der jeweiligen Mietwohnung nicht oder nur mit Einverständnis des Vermieters bzw. der Vermieterin gehalten werden darf.
Vermieter:innen müssen demnach immer im Einzelfall prüfen, ob sie eine Katze in der Mietwohnung erlauben oder verbieten. Ein Verbot darf aber nur aus sachlichen Gründen erfolgen und ist keine freie Ermessensentscheidung der Vermieter:innen.
Die Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung eingeschränkt werden. So kann die Eigentümergemeinschaft die Zahl der gehaltenen Tiere durch Mehrheitsbeschluss auf einen Hund oder Katze je Wohnung beschränken oder auch vereinbart werden, dass Hunde in den Gemeinschaftseinrichtungen (Hausflur, Grünanlage etc.) nur angeleint ausgeführt werden dürfen. Dies muss die Vermieterin bzw. der Vermieter als Mitglied der Eigentümergemeinschaft gegenüber seinen Mieter:innen notfalls durchsetzen.
Die Abschaffung eines Tiers kann von der Eigentümergemeinschaft verlangt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer:innen durch die Anwesenheit des Tiers in ihren Eigentumsrechten so sehr eingeschränkt werden, dass sie diese nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Kampfhund in der Anlage frei herumläuft oder das Tier trotz Maulkorb und Leine die Mitbewohner:innen im Hausflur oder Garten anspringt. Auch eine nachgewiesene dauerhafte unzumutbare Belästigung durch Bellen, Tiergerüche oder Verschmutzung/Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen kann zur Untersagung der Tierhaltung führen.
Bei dieser Frage sind sich die Gerichte nicht immer einig. Entscheidend sind Art und Umfang des verursachten Schadens im jeweiligen Einzelfall. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob es sich tatsächlich um eine Beschädigung der Mietsache handelt oder ob die Spuren, die ein Tier in der Wohnung hinterlässt, noch als vertragsgemäßer Gebrauch einzustufen sind. Für deutliche Bissspuren oder wenn Ihr Hund die Tür der Mietwohnung zerkratzt, müssen Mieter:innen in der Regel aufkommen und ggfs. Schadenersatz an den Vermieter bzw. die Vermieterin zahlen.
Wichtig: Hat der Vermieter bzw. die Vermieterin Haustiere genehmigt, kann niemand erwarten, dass die Wohnung auch noch Jahre später wie neu aussieht.
Das Amtsgericht Koblenz hat 2013 entschieden, dass Kratzspuren eines Labradors auf dem Parkettboden zum normalen Verschleiß zählen. In diesem Fall durfte der Vermieter keinen Schadenersatz verlangen. Anders urteilte das Landesgericht Koblenz 2014 im selben Fall – mit Verweis darauf, dass der Mieter den Boden durch einen Teppich hätte schützen können.
„Als Mieter:in haben Sie eine Obhutspflicht gegenüber der Mietwohnung“, so Rechtsanwältin Petra Henneke. „Gerade als Tierhalter:in sollten Sie daher alles unternehmen, um Schäden an der Mietsache zu vermeiden. Besonders bei hochwertigen Böden oder teuren Neuerungen ist Vorsicht geboten! Prüfen Sie, ob in Ihrer Haftpflichtversicherung Schäden durch Haustiere abgedeckt sind – bei kleineren Tieren, inklusive Katzen, ist dies häufig der Fall.“
Weitere Informationen finden Sie auf den Produktseiten zur privaten Haftpflichtversicherung und der Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Wir sind für Sie da – auch persönlich!

Sie haben weitere Fragen zum Mietrechtsschutz oder wünschen sich eine persönliche Beratung zu unseren Absicherungsmöglichkeiten? Dann sind wir gerne für Sie da.
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