Steuerfrei für die Rente sparen
Unterstützungskasse: Steuerfrei einzahlen und Rentenpotenzial voll ausschöpfen
Mit der Unterstützungskasse bauen Sie mit Hilfe Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers eine Zusatzrente auf. Der große Vorteil: Ihre Beiträge sind in der Ansparphase komplett steuerfrei.
Gute Gründe für die Unterstützungskasse der DEVK
Auszahlung als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalzahlung
Beiträge sind steuerfrei
Beiträge können jederzeit erhöht werden
Wir unterstützen Sie bei Ihrer Altersvorsorge
Die Unterstützungskasse ist eine besondere Form der betrieblichen Altersvorsorge. Hierbei handelt es sich nicht um eine Versicherung, sondern um eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer:innen erbringt. Ihr Kapital bildet sie aus Zahlungen, die sie von ihren sogenannten Trägerunternehmen erhält.
Wenn Sie im Rahmen der Unterstützungskasse fürs Alter vorsorgen möchten, tritt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber der Kasse als Trägerunternehmen bei und zahlt Ihre Beiträge ein – entweder in Form der Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanziert.
Ihre Vorteile im Überblick
- Ihre Beiträge sind in der Ansparphase komplett steuerfrei.
- Die per Entgeltumwandlung eingezahlten Beiträge sind zudem bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) sozialversicherungsfrei.
- Beitragserhöhungen sind jederzeit möglich.
- Zum Rentenbeginn: Auszahlung als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalzahlung möglich
- Portabilität: Wenn Sie die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wechseln, kann der Vertrag durch die neue Arbeitgeberin oder Ihren neuen Arbeitgeber übernommen werden – diese:r wird dann Mitglied in der Unterstützungskasse.
Leistungen der Unterstützungskasse
Zum Beginn der Altersrente zahlt Ihnen die Unterstützungskasse die Versorgungsleistungen als lebenslange Rente oder einmalige Kapitalzahlung aus. Auf Wunsch ist auch ein flexibler Abruf der Leistungen ab dem 63. Lebensjahr möglich.Todesfallleistung
Im Todesfall zahlt die Unterstützungskasse eine Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebene gelten:
- der Ehegatte/die Ehegattin,
- der Lebenspartner/die Lebenspartnerin,
- die minderjährigen Kinder oder
- der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin mit gemeinsamer Haushaltsführung.
Wichtig: PSV-Pflicht schützt Ihre Betriebsrente
Ihr:e Arbeitgeber:in ist verpflichtet, zusätzlich Beiträge beim Pensionsversicherungsverein (PSV) zu zahlen, um Ihre Betriebsrente abzusichern. Im Falle einer Insolvenz Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitgebers zahlt Ihnen der PSV die Rente.