Kind und Job: So schaffen Sie den Spagat
Endlich schwanger. Der Traum vom Leben zu dritt geht bald in Erfüllung. Eine spannende Zeit – doch bei den meisten werdenden Eltern stellen sich nach der ersten Euphorie schnell einige Fragen: Wie sage ich es meinem Chef bzw. meiner Chefin? Reicht das Elterngeld? Und wann kehre ich in den Job zurück?
Frauen nehmen länger Elternzeit
Die meisten Elternpaare in Deutschland sind sich einig: Mütter und Väter sollten sich die Kinderbetreuung teilen. So weit die Theorie. In der Praxis sind es in den meisten Familien dann doch eher die Frauen, die im Job aussetzen und sich um den Nachwuchs kümmern. Zwar nehmen immer mehr Männer Elternzeit - in der Regel jedoch nur für kurze Zeit.
Während mehr als 90 Prozent der Mütter in Elternzeit gehen, nehmen nur knapp 25 Prozent der Väter eine Auszeit vom Job und beziehen Elterngeld. Das ist das Ergebnis des Statistischen Bundesamts. Auch bei der Dauer der Elternzeit gibt es einen deutlichen Unterschied zwischen den Geschlechtern: So legen die meisten Väter nur eine zweimonatige Jobpause ein. Mütter bleiben in der Regel zwischen zehn und zwölf Monaten für die Kinderbetreuung zuhause.
Herausforderung Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist deutlich weiblich geprägt – und stellt viele Frauen vor große Herausforderungen. Dabei hat sich auf diesem Gebiet in den letzten Jahren einiges getan. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie in den folgenden Abschnitten zusammengefasst.
Schwanger: Wann müssen Sie es Ihrem Chef bzw. Ihrer Chefin sagen?
Laut Mutterschutzgesetz sollen Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung informieren, sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind. Den genauen Zeitpunkt bestimmen Sie aber selbst. Das heißt, dass Sie die Schwangerschaft gerade in der kritischen Anfangsphase verschweigen dürfen. Sind die schwierigen ersten drei Monate überstanden, ist auch der richtige Zeitpunkt gekommen, den Chef bzw. die Chefin zu informieren. Das ist auch in Ihrem Interesse: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) über die Schwangerschaft zu informieren und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Ihr Arbeitgeber muss Sie nun so beschäftigen, dass Sie und Ihr Kind keiner Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. In manchen Fällen klärt die Aufsichtsbehörde, ob der Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsbedingungen eine Gefährdung für Mutter und Kind darstellen. An diese Gefährdungsbeurteilung muss sich Ihr Arbeitgeber halten.
Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen auch während der Arbeitszeit zum Arzt oder zur Ärztin gehen. Dies gilt vor allem für terminlich gebundene Besuche, die nicht anderweitig vereinbart werden können. Auch bei Beschwerden und Blutungen dürfen Schwangere natürlich die Arztpraxis aufsuchen. Andere Termine sollten Sie aber möglichst außerhalb der Arbeitszeiten vereinbaren, um eventuelle Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden.
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben, tritt automatisch ein Kündigungsschutz in Kraft, der bis vier Monate nach der Geburt greift. Sie können also während der Schwangerschaft nicht entlassen werden. Das gilt auch, wenn Sie noch in der Probezeit sind.
Wenn Sie die Schwangerschaft erst nach der Kündigung bemerken, zum Zeitpunkt der Entlassung aber bereits schwanger waren, können Sie rückwirkend Kündigungsschutz einfordern. Dazu müssen Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen darüber informieren. Auch in der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, der sich entsprechend verlängert, wenn Sie währenddessen erneut schwanger werden.
Wichtig: Müssen Sie eine Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch angeben?
Fragt Sie Ihr potenzieller neuer Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch, ob Sie schwanger sind, ist dies rechtlich unzulässig. Sie müssen nicht darauf antworten und dürfen notfalls auch lügen. Eine Ausnahme stellen Jobs dar, in denen die Gesundheit der Frau bzw. des Kindes gefährdet sind. Dann ist die Frage zulässig und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Mutterschutz: Schutzfristen und Rechte
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Schutzfrist um vier zusätzliche Wochen. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass (werdende) Mütter in der gesamten Zeit nicht arbeiten können. Deswegen darf der bzw. die Arbeitgeber:in Sie auch nicht beschäftigen. Auf eigenen Wunsch dürfen Sie aber auch in der Schutzfrist vor der Entbindung weiterarbeiten. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
In der Schutzzeit nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Selbst wenn Sie wieder arbeiten möchten, darf Ihr:e Arbeitgeber:in Sie in dieser Zeit nicht beschäftigen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Ihr Kind in der Schutzfrist stirbt.
Prinzipiell gilt das Mutterschutzgesetz für alle schwangeren Frauen und Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland stehen. Staatsangehörigkeit oder Familienstand spielen dabei keine Rolle. Dazu zählen:
- Arbeitnehmerinnen in sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnissen (Voll- und Teilzeit)
- Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung, Minijob)
- Angestellte und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden
- Praktikantinnen im Sinne von Paragraph 26 des Berufsbildungsgesetzes
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt sind
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, einer Diakonissengemeinschaft oder als Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die im Zeitraum der Schwangerschaft angestellt und gesetzlich krankenversichert sind. Auch Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben Anspruch auf die Zahlung. Das Mutterschaftsgeld wird im gesamten Zeitraum des Mutterschutzes gezahlt (sechs Wochen vor und acht Wochen nach Entbindung sowie am Tag der Geburt).
Die Höhe des Mutterschaftsgelds richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro am Tag bzw. 390 Euro im Monat. Liegt das monatliche Durchschnittsgehalt über 390 Euro, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den fehlenden Betrag auszugleichen. Liegt das Durchschnittsgehalt bei 390 Euro oder darunter, zahlt nur die Krankenkasse.
Privat versicherte Frauen erhalten während des Mutterschutzes von Ihrem Arbeitgeber ihr Nettogehalt abzüglich 13 Euro am Tag. Private Krankenkassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Privat versicherte Frauen können sich für einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 210 Euro an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts wenden.
Das Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Hierfür benötigen Sie ein „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“, das Sie von Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin erhalten. Da der Arzt oder die Ärztin dieses Zeugnis erst eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausstellen kann, können Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld auch erst sieben Wochen vor Beginn des Mutterschutzes einreichen.
Elternzeit: Welche Rechte stehen Ihnen zu?
Wenn der Mutterschutz endet, beginnt für die meisten Mütter die Elternzeit. Während viele Väter erst später ihren Schreibtisch gegen die Wickelkommode tauschen und ihre berufliche Auszeit oft in mehrere Abschnitte legen, bleiben die meisten Frauen direkt nach der Geburt und für längere Zeit zu Hause. Grundsätzlich haben beide Elternteile bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit.
Zusätzlich haben Mütter und Väter die Möglichkeit, einen Teil ihrer Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Ist Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, brauchen Sie hierfür allerdings die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Dann können Sie bis zu zwölf Monate Ihrer Elternzeit in diesen späteren Zeitabschnitt legen. Dank einer Neuregelung dürfen Sie, wenn Ihr Kind am 1. Juli 2015 oder später das Licht der Welt erblickt hat, sogar 24 Monate Ihrer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich.
Info: Elternzeit kann in drei Abschnitte unterteilt werden
Sie können die Elternzeit in drei Abschnitte pro Elternteil aufteilen. Dies bietet sich an, wenn Sie bestimmte Lebensphasen Ihres Kindes intensiver begleiten möchten (z. B. die Eingewöhnung in den Kindergarten oder die Einschulung).
Die Elternzeit melden Sie bei Ihrem Arbeitgeber an. Der Antrag muss sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden, ansonsten verschiebt sich der Zeitraum entsprechend nach hinten. Bei dringenden Gründen (z. B. einer Frühgeburt) ist ausnahmsweise auch eine „angemessene kürzere Frist möglich“ (Paragraph 16 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Wenn Sie einen Teil Ihrer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr Ihres Kindes nehmen möchten, muss der Antrag bereits 13 Wochen vor Antritt gestellt werden. Bei dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber die Elternzeit, die vollständig zwischen dem dritten und achten Lebensjahr in Anspruch genommen werden soll, aber auch ablehnen.
Auch während der Elternzeit dürfen Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und bis zu 30 Stunden die Woche arbeiten. Dies ist aber an einige Bedingungen geknüpft:
- Ihr Unternehmen muss mindestens 15 Mitarbeiter:innen beschäftigen.
- Sie sind seit mehr als sechs Monaten im Unternehmen angestellt.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die dagegen sprechen.
- Sie dürfen im Wochenschnitt nicht weniger als 15 Stunden arbeiten.
- Der Antrag auf Teilzeitarbeit muss sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber eingehen.
Um Ihre Elternzeit besser planen zu können, ist es sinnvoll, sich zuvor einige Gedanken über die geplante Auszeit zu machen und dies mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen. So hat dieser auch die Chance, eine adäquate Vertretungslösung zu finden und Ihren Wiedereinstieg in den Job zu planen. Folgende Fragen sollten Sie deswegen in einem Gespräch mit Ihrem Chef bzw. Ihrer Chefin klären:
- Wie lange wollen Sie in Elternzeit gehen?
- Wollen Sie in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
- Möchten Sie die Elternzeit für Fortbildungen nutzen oder sich danach in der Firma neu ausrichten?
- Welche Aufgaben haben Sie in Ihrer aktuellen Stelle übernommen?
- Welcher Kollege/welche Kollegin könnte Sie während der Elternzeit vertreten?
- Wann und wie soll die Übergabe stattfinden?
- Was müssen Sie vor der Elternzeit im Job noch erledigen?
- Sind Sie während der Elternzeit erreichbar? Wenn ja, wie?
- Möchten Sie von Ihrem Arbeitgeber während der Auszeit informiert werden? Wenn ja, wie? (z. B. durch Zugang zu Mails und Intranet während der Elternzeit, Einladungen zu Firmenfeiern oder -veranstaltungen)
- Gibt es im Unternehmen spezielle Wiedereinstiegsprogramme?
Elterngeld: Anspruch, Höhe und Varianten
Während der Elternzeit zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber kein Gehalt. Den Einkommensausfall können Sie mit dem Elterngeld auffangen. Dabei ist es ganz gleich, ob und wie Sie vorher gearbeitet haben. Anspruch auf Elterngeld haben Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige genauso wie Arbeitslose oder Hausfrauen bzw. Hausmänner.
Einzig Elternpaare, die vor der Geburt ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von über 500.000 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung hatten, erhalten kein Elterngeld. Das Gleiche gilt für Alleinerziehende mit einem Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.
Die Zahlung von Elterngeld ist an gewisse Bedingungen geknüpft. So können Sie den Gehaltsersatz nur dann beziehen, wenn Sie in den beantragten Monaten nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden arbeiten. Sie müssen in der Zeit, in der Sie Elterngeld erhalten, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst erziehen und betreuen. Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort muss in Deutschland sein.
Elterngeld können Sie beantragen für:
- Ihr leibliches Kind
- das leibliche Kind Ihres Ehe- oder Lebenspartners
- Ihr Adoptivkind (auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, dann müssen Sie das Kind bereits in Ihren Haushalt aufgenommen haben, das Kind muss zudem unter acht Jahre alt sein)
- Ihr Enkelkind oder Urenkelkind, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihre Schwester oder Ihren Bruder, z. B. wenn die Eltern des Kindes schwer krank, behindert oder gestorben sind
Das Elterngeld beantragen Sie bei der örtlich zuständigen Elterngeldstelle. Eine Übersicht über die zuständigen Elterngeldstellen finden Sie im Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Den Antrag auf Elterngeld reichen Sie nach Geburt des Kindes ein. Wenn Sie vom ersten Lebensmonat Ihres Kindes an Elterngeld beziehen möchten, sollten Sie den Antrag stellen, sobald Sie die Geburtsurkunde vorliegen haben. Rückwirkend kann nur für die letzten drei Lebensmonate Elterngeld beantragt werden. Reichen Sie den Antrag also z. B. im sechsten Lebensmonat ein, erhalten Sie nur für die Zeit ab dem dritten Lebensmonat Elterngeld.
Im Antrag legen Sie fest, in welchen Lebensmonaten Ihres Kindes Sie Elterngeld beziehen möchten und für welche Variante Sie sich entscheiden (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus).
Folgende Unterlagen müssen Sie dem Antrag beifügen:
- Geburtsurkunde
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate (selbstständig Erwerbstätige reichen den Steuerbescheid ein)
- Arbeitnehmerinnen: Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld sowie Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Beamtinnen und Soldatinnen: Nachweis über die Dienstbezüge in den Zeiten des Mutterschutzes
- Bei Teilzeitbeschäftigung: Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit
Je nach Ihrer Lebenssituation haben Sie die Möglichkeit, das Elterngeld in unterschiedlichen Formen, unterschiedlicher Höhe und Laufzeit zu beziehen. Sie können die einzelnen Varianten auch kombinieren.
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld wird grundsätzlich für zwölf Monate gezahlt. Wenn beide Elternteile sich von der Arbeit frei nehmen und sich an der Kinderbetreuung beteiligen, stehen Ihnen sogar 14 Monate Elterngeld zu, die unter den Elternteilen aufgeteilt werden. Wie Sie dies tun, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur, dass pro Elternteil mindestens zwei Monate und maximal zwölf Monate Elterngeld bezogen werden können. Alleinerziehende haben Anspruch auf die vollen 14 Monate Elterngeld.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettogehalt, das Sie vor der Geburt verdient haben. Liegt dieses über 1.000 Euro, werden Ihnen 65 Prozent davon als Elterngeld ausgezahlt, maximal jedoch 1.800 Euro. Bei durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.000 Euro ist dieser Prozentsatz höher und kann bis zu 100 Prozent betragen. Der monatliche Mindestelterngeldbetrag liegt bei 300 Euro.
Eltern mit kleinen Kindern profitieren vom Geschwisterbonus und erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent des genehmigten Elterngeldes (mindestens 75 Euro).
ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus eignet sich vor allen für Mütter und Väter, die während der Bezugsdauer in Teilzeit arbeiten möchten. Der Unterschied zum Basiselterngeld: Das ElterngeldPlus wird doppelt so lange ausgezahlt, beträgt dafür aber auch maximal die Hälfte des Basiselterngeldes.
Partnerschaftsbonus
Mit dem Partnerschaftsbonus können Sie die Bezugszeit des Elterngeldes um vier Zusatzmonate verlängern. Bedingung ist, dass beide Elternteile in den Partnerschaftsmonaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Den Partnerschaftsbonus können Sie vor, zwischen oder nach den übrigen Elterngeldmonaten nehmen. Das ElterngeldPlus und auch der Partnerschaftsbonus können allerdings nur dann gezahlt werden, wenn mindestens ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat des Kindes ohne Unterbrechung ElterngeldPlus bezieht.
Rückkehr in den Job: Das sind Ihre Rechte
Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Ihre Stelle freihalten. Das bedeutet aber nicht, dass Sie nach Ihrer Rückkehr Ihren alten Arbeitsplatz zurückbekommen. Gemäß seines Direktions- und Weisungsrechts ist Ihr Arbeitgeber befugt, Ihnen auch eine andere Tätigkeit anzubieten.
Die neue Position muss allerdings im Wesentlichen dem entsprechen, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Auch Bezahlung sowie Arbeitszeit und -ort müssen die gleichen Bedingungen wie die Vorbeschäftigung erfüllen. Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben, gilt nach Ihrer Rückkehr in den Job wieder die alte Arbeitszeit.
- Wie ist die Kinderbetreuung geregelt? Welche Betreuungsangebote gibt es in meiner Nähe (Kindertagesstätte, Kindergarten, Tagesmütter etc.)? Können Verwandte aushelfen?
- Möchten Sie nach Ihrer Rückkehr in Teilzeit arbeiten, müssen Sie diesen Wunsch drei Monate vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anmelden. Diese Frist sollten Sie auch aus Fairnessgründen einhalten, damit Ihr Unternehmen dementsprechend planen kann. Die Bewilligung der Teilzeit sollten Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen.
- Unsere Empfehlung: Vermerken Sie in ihrem Antrag auf Teilzeitarbeit, wann Sie wieder in den Job zurückkehren wollen, wie viele Stunden Sie wöchentlich arbeiten und wie Sie die Arbeitsstunden über den Tag verteilen wollen. Ist dies bewilligt, können Sie auch die Kinderbetreuung besser planen.
- Bietet Ihre Firma Fortbildungen oder Schulungen an? Dann sollten Sie das Angebot wahrnehmen, um möglichst schnell wieder Fuß im Job zu fassen.