Winterdienst: Wann müssen Sie Schnee schippen?
Schnee schippen, räumen, streuen: Hausbesitzer:innen sind zum Winterdienst verpflichtet. Sie können diese Aufgabe aber an ihre Mieter:innen übertragen. Wann Sie Schnee räumen müssen, wer bei Unfällen haftet und in welchen Regionen hohe Strafen bei Nichtbeachtung der Streupflicht drohen, lesen Sie hier.
Winterzeit ist Streuzeit
Wenn Eis und Schnee die Straßen im Griff haben, wird es nicht nur für Autofahrer:innen gefährlich. Auch Fußgänger:innen können mächtig ins Schlittern kommen und sich bei Stürzen mitunter schwer verletzen. Deshalb besteht für Gebäudebesitzer:innen auch eine Verkehrssicherungspflicht.
Die Kommunen müssen öffentliche Wege und Straßen von Eis und Schnee befreien. Die Räum- und Streupflicht für Bürgersteige übertragen sie in der Regel an die Eigentümer:innen der anliegenden Grundstücke. Sie müssen Sorge dafür tragen, dass die betroffenen Flächen vor und neben dem Gebäude im Winter begehbar sind.
Info: Räumpflicht gilt auch im Herbst
Die Räumpflicht gilt übrigens auch im Herbst. Wenn nasses Blattwerk die Straßen zur Rutschbahn macht, müssen Gebäudebesitzer:innen die Wege vor oder neben ihrem Haus freiräumen.
Die Vermieterin bzw. der Vermieter darf diese Aufgabe über den Mietvertrag an seine Mieter:innen abgeben und ihnen das Schneeräumen überlassen. Engagiert er einen professionellen Winterdienst, kann er die Kosten dafür per Nebenkostenabrechnung auf die Mieter:innen umlegen.
Was die Vermieterin bzw. der Vermieter nicht an seine Mieter:innen übertragen kann, ist die alleinige Verantwortung: „Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Vermieterin bzw. dem Vermieter. Sie oder er muss daher stichprobenartig kontrollieren, ob ordentlich geräumt wurde", erklärt Rechtsanwältin Jutta Büchs aus Eisenach. "Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, kann die Vermieterin bzw. der Vermieter haftbar gemacht werden – etwa dann, wenn ein Passant vor dem Haus ausrutscht und sich verletzt."
Eine genaue gesetzliche Regelung zum Umfang der Kontrollpflicht gibt es nicht. Das Oberlandesgericht Hamm urteilt dazu: Die Vermieterin bzw. der Vermieter muss zwei- bis dreimal pro Woche kontrollieren.
Grundsätzlich sollten Sie die betroffenen Straßen und Gehwege zwischen 7:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends räumen. An Sonn- und Feiertagen können Sie ein bis zwei Stunden später mit dem Schneeräumen anfangen. Die genauen Zeiten sind in den Bestimmungen der lokalen Straßenreinigungssatzung festgelegt. Sie beziehen sich aber nicht darauf, wann Sie mit dem Schneeschippen anfangen sollten. Wenn die Räumpflicht um 7:30 Uhr beginnt, müssen die Flächen zu diesem Zeitpunkt bereits von Eis und Schnee befreit sein.
Im Krankheitsfall: Vertretung organisieren
Hält der Schneefall länger an, müssen Sie auch zwischendurch für freie Gehwege sorgen. Wer Vollzeit arbeitet, denkt oft, dass die Streupflicht dann entfällt. Das ist ein Irrtum: Wenn es durchgehend schneit und Sie mit dem Schneeräumen an der Reihe sind, muss eine Vertretung den Winterdienst übernehmen. Das gilt auch, wenn Sie krank oder im Urlaub sind.
„Wenn Sie die Streupflicht für jemanden übernehmen und der Pflicht nicht oder nicht gewissenhaft genug nachkommen, machen Sie sich haftbar. Es handelt sich hierbei nicht etwa um einen Gefallen unter Freund:innen, sondern um eine rechtsgeschäftlich verpflichtende Übertragung.“
Jutta Büchs, Rechtsanwältin aus Eisenach
Wie müssen Sie räumen?
Als Faustregel gilt: Auf Gehwegen muss ein 1 bis 1,5 Meter breiter Streifen geräumt sein, so dass zwei Fußgänger:innen gut aneinander vorbei gehen können. An weniger häufig genutzten Stellen – Zugänge zu den Mülltonnen und Ähnlichem – reicht ein weniger breiter Streifen. An Bushaltestellen sollte großzügiger geräumt werden.
Als Streumittel können Sie Splitt oder Lava-Asche verwenden. Dieses Material ist umweltfreundlich, muss nach der Frostperiode aber wieder entfernt werden. Auf Gehwegen ist Salzstreuen grundsätzlich verboten – in manchen Gemeinden sogar strikt.
An besonders gefährlichen Stellen wie vereisten Treppen oder steilen Hängen ist mancherorts das Streuen von Salz erlaubt. Zusätzlich sollte dort aber auch ein Warnhinweis aufgestellt werden. Schneit es ununterbrochen, müssen Sie kontrollieren, ob Ihre Streumaßnahmen wirken. Tun sie es nicht, sollten Sie möglichst effektiv neu streuen.
Wichtig: Auch Fußgänger:innen können eine Mitschuld tragen
Auch Fußgänger:innen müssen Rücksicht auf die Witterungsverhältnisse nehmen. Für sie heißt es: besonders vorsichtig sein, geeignetes Schuhwerk tragen und die geräumten Wege nutzen.
Grundsätzlich ist die Vermieterin bzw. der Vermieter verantwortlich und entsprechend haftbar. Überträgt er das Schneeschippen auf seine Mieter:innen und kontrolliert regelmäßig, haften diese bei Unfällen. Für Schäden kommen bei selbstgenutzten Immobilien die private Haftpflichtversicherung und bei vermieteten Objekten die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung auf. Überträgt die Vermieterin bzw. der Vermieter die Kosten für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung per Nebenkostenabrechnung auf die Mieter:innen, sind sie automatisch dadurch abgesichert.
Teuer kann es aber trotzdem werden. In einigen Kommunen sind Bußgelder fällig, wenn nicht geräumt und gestreut wurde. Während in Sachsen nur bis zu 500 Euro festgesetzt sind, drohen in Hamburg Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Werden ein Fahrzeug oder ein:e Passant:in von einer abgehenden Dachlawine getroffen, haftet in erster Linie der:die Gebäudeeigentümer:in. Allerdings nur, wenn er seine bzw. sie ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Oft sind lokal Schutzmaßnahmen wie Schneefanggitter vorgeschrieben.
Dennoch sollten Autofahrer:innen beim Parken neben schwer schneebedeckten Häusern genügend Abstand halten. Wird das Auto trotzdem beschädigt und der:die Hausbesitzer:in kann nicht oder nur teilweise haftbar gemacht werden, springt die Kfz-Kaskoversicherung ein.