Rundfunkbeitrag abmelden: So geht´s
Seit 2013 muss jeder Haushalt in Deutschland den Rundfunkbeitrag zahlen. Doch viele Menschen ärgern sich über die Pflichtabgabe. In unserem Ratgeber lesen Sie, welche Ausnahmen es gibt und wer sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann.
Rundfunkbeitrag: Wer muss zahlen?
18,36 Euro: So viel muss jeder deutsche Haushalt monatlich an den Beitragsservice der Sender von ARD, ZDF und Deutschlandradio entrichten. Mit dem Rundfunkbeitrag wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland finanziert. Wie viele Menschen im Haushalt leben und ob überhaupt Geräte (Fernseher, Radio) für den Empfang vorhanden sind, ist für die Erhebung des Beitrags allerdings irrelevant. Viele Menschen ärgern sich über die „Zwangsabgabe“ und empfinden den Rundfunkbeitrag als unfair. So werden alleinerziehende Mütter beispielsweise stärker belastet als mehrköpfige Wohngemeinschaften. Einige Bürger haben deshalb gegen den Rundfunkbeitrag geklagt.
„Die Debatte ging lange Zeit durch die Medien, doch im Juli 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Beitragspflicht im Wesentlichen für verfassungskonform. Der Europäische Gerichtshof bestätigte dies im Dezember 2018 und beendete somit die Kontroverse rund um die vielzitierte Zwangsabgabe."
Norbert B. Bernhardi, Rechtsanwalt aus Berlin
Rundfunkbeitrag: Höhe und Zahlungsweisen
Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 erhoben. Zuvor mussten Fernsehzuschauer:innen und Radiohörer:innen die sogenannten GEZ-Gebühren zahlen. Der große Unterschied zur aktuellen Regelung: Die GEZ-Gebühr musste nur gezahlt werden, wenn im Haushalt auch tatsächlich ein Fernseh- oder Radiogerät vorhanden war. Der seit 2013 fällige Rundfunkbeitrag hingegen muss pauschal geleistet werden, selbst wenn das Angebot nicht genutzt wird. Die bisherige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wurde zudem in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt. Was ebenfalls wegfällt: Der „GEZ-Fahnder“, der an der Haustür klingelt, um herauszufinden, ob Sie Rundfunkgeräte im Haushalt haben.
Aktuell beträgt der Rundfunkbeitrag 18,36 Euro im Monat. Die Zahlungsweise ist frei wählbar, sie können beispielsweise den Rundfunkbeitrag monatlich entrichten. Auch die Vorauszahlung für ein ganzes Jahr ist möglich. Viele entscheiden sich für eine quartalsweise Zahlung (55,08 Euro).
Info: Was gilt für den Beitragsservice als Wohnung?
Als Wohnung, für die der Rundfunkbeitrag fällig wird, definiert der Beitragsservice „eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist.“ Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen sind hingegen beitragsfrei.
Rundfunkbeitrag: Anmelden ist Pflicht
Nach Paragraph 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags müssen Sie die Abgabe unaufgefordert zahlen. Der Beitragsservice muss hierfür keine Mahnung verschicken: Bei Zahlungsverzug wird Ihnen direkt ein Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag von einem Prozent der Beitragsschuld (mindestens 8 Euro) zugesandt.
„Wer also in die erste eigene Wohnung zieht, muss sich eigenständig innerhalb von einem Monat beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice melden. Auch einen Umzug müssen Sie dem Beitragsservice melden. Wenn Sie das nicht tun, kann der Rundfunkbeitrag nachträglich von Ihnen eingefordert werden. Unter Umständen kann so eine Rechnung von mehreren Hundert Euro zustande kommen."
Norbert B. Bernhardi, Rechtsanwalt aus Berlin
Trotz der allgemeinen Beitragspflicht gibt es einige Personengruppen, die sich hiervon befreien lassen können und somit den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen müssen:
- Taubblinde
- Empfänger:innen von Blindenhilfe
- Bewohner:innen von Pflegeheimen mit vollstationärer Betreuung
- Empfänger:innen von Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II
- Empfänger:innen von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe
Wichtig: Zweitwohnung ist nicht beitragspflichtig
Wer zwei Wohnungen hat, muss den Rundfunkbeitrag nur einmal zahlen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Juli 2018. Als Mieter:in bzw. Eigentümer:in einer Nebenwohnung müssen Sie aber selbst aktiv werden und die Befreiung von der Beitragspflicht beantragen. Hierfür können Sie die Formulare auf der Internetseite des Beitragsservices nutzen.