Vermieterrechtsschutz: Vermieter hält Schlüssel in der Hand

Vermieterrechtsschutz für mehr Gelassenheit

  • Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen als Vermieter
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Mediation zur außergerichtlichen Streitbeilegung
  • telefonische Rechtsberatung
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Vermieterrechtsschutz: umfassender Schutz bei der Vermietung

Konflikte bei der Vermietung von Immobilien sind keine Seltenheit. Wir stehen für Ihr Recht ein, damit der Ärger schnell vergessen ist.

Der Vermieterrechtsschutz der DEVK

Die Vermietung von Wohneinheiten verspricht regelmäßige Einnahmen, die mit wenig Aufwand verbunden sind. Doch leider kommt es bei den Aufgaben eines Vermieters manchmal auch zu Konflikten. So kann der Vermieterrechtsschutz bei Eigenbedarfskündigung, Mieterhöhung oder bei von Mietern verursachten Schäden helfen, denn nicht selten landen diese Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. Und das kostet Zeit, Nerven und vor allem viel Geld.

Mit unserem Vermieterrechtsschutz stehen wir Ihnen mit umfangreichen Leistungen und persönlichem Service zur Seite und tragen die entstehenden Kosten.

Die Versicherung für Vermieter können Sie über den Leistungsbaustein Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Sie schließen diesen bei Bedarf ergänzend zu Ihrer Privat-Rechtsschutzversicherung ab. Die Wartezeit beträgt einen Monat, im Falle einer Eigenbedarfskündigung beläuft sie sich auf 12 Monate.

Leistungen und Services im Überblick

Der Vermieterrechtsschutz der DEVK sichert Sie bei Streitfällen rund um Ihr eigenes Mietobjekt in Deutschland ab. Dabei kann es sich um eine Wohnung, Doppelhaushälfte oder auch ein Einfamilienhaus handeln. Auch Garagen oder Abstellplätze, die zur Wohneinheit gehören, sind eingeschlossen.

Überzeugen Sie sich von den starken Leistungen und umfangreichen Services im Vermieterrechtsschutz.

Praxisbeispiele: Hier hilft die Vermieterrechtsschutzversicherung

Ist ein Vermieterrechtsschutz sinnvoll? Ja, definitiv! Das zeigen auch unsere Beispiele aus dem Alltag. Sie verdeutlichen, in welchen Situationen Sie die Leistungen und Services in Anspruch nehmen können.

  • Ihr Mieter kürzt die Miete. Damit sind Sie nicht einverstanden und möchten dies prüfen lassen.
  • Sie möchten eine Zwangsräumung aufgrund von Mietnomaden oder ausbleibenden Mietzahlungen durchsetzen.
  • Ihr Mieter wehrt sich gegen eine Kündigung aus Eigenbedarf.
  • Sie legen gegen die Gebühr für die laufende Grundstücksversorgung Einspruch beim Finanzamt ein.
  • Ihr Mieter ist mit einer Erhöhung der Nebenkosten nicht einverstanden.

Häufig gestellte Fragen zum Vermieterrechtsschutz

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Vermieterrecht.

Bei Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen unterscheidet man zwischen ordentlicher und außerordentlicher (fristloser) Kündigung.

Ordentliche Kündigung

Der Vermieter darf den Mietvertrag in der Regel nur dann ordentlich kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund nachweisen kann. Nach § 573 BGB stellen etwa ein Eigenbedarf des Vermieters oder nicht unerhebliche Pflichtverletzungen des Mieters Kündigungsgründe dar.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter kommt dagegen bei gravierenden Pflichtverletzungen in Frage. Gesetzlich geregelt ist beispielsweise, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich ist, falls ein Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten besteht.

Ausnahmen

Es gibt allerdings auch gesetzliche Ausnahmen. So benötigt etwa ein Vermieter, der selbst zusammen mit dem Mieter in einem Haus mit lediglich zwei Wohneinheiten wohnt, gemäß § 573a BGB keinen Kündigungsgrund.

Vermieter möchten ihr Mietobjekt gerne schnell und erfolgreich weitervermieten. Bei der vorherigen Wohnungsübergabe sollte daher einiges beachtet werden:

  • Für die Wohnungsübergabe sollte vom Vermieter ein fester Termin vereinbart werden.
  • Bei der Wohnungsübergabe sind gute Lichtverhältnisse wichtig, um alle möglichen Schäden wahrnehmen zu können.
  • Vermieter und Mieter sollten bei der Übergabe von Raum zu Raum gehen und alle möglichen Schäden protokollieren. Auch eine Kamera kann zusätzlich zur Dokumentation verwendet werden.

Am Ende der Übergabe sollte der Vermieter dem Mieter eine Kopie des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls aushändigen. Als letztes erfolgt dann während der Wohnungsübergabe die Rückgabe der Wohnungsschlüssel an den Vermieter.

Für die Untermiete vom Wohnraum muss im Vorfeld immer eine Genehmigung des Eigentümers oder Vermieters eingeholt werden. Eine Untervermietung darf jedoch nur dann verweigert werden, wenn ein Untermieter für ihn selbst unzumutbar ist.

Wird im Gegenzug keine Erlaubnis für die Untervermietung eingeholt, kann der Eigentümer oder Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen und den Mietvertrag außerordentlich kündigen.

Wenn Mieter ihre Miete und Nebenkosten nicht zahlen, kann das Vermieterpfandrecht dazu genutzt werden, Forderungen aus dem Mietverhältnis abzusichern.

In erster Linie bezieht sich das Pfandrecht des Vermieters auf Eirichtungsgegenstände. Dinge, die der Mieter für sein tägliches Leben benötigt (z. B. Kühlschrank oder Waschmaschine) dürfen jedoch nicht gepfändet werden.

Grundsätzlich darf der Vermieter nicht willkürlich Gegenstände seines Mieters pfänden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die zu pfändenden Sachen müssen beweglich sein.
  • Gemietete, geleaste oder geliehene Sachen können nicht gepfändet werden.
  • Die zu pfändenden Sachen dürfen nicht dem Pfändungsschutz (§ 811 ZPO) unterliegen.
  • Es können nur Sachen gepfändet werden, die der Mieter selbst in die Wohnung eingebracht hat. Sie müssen sich also in den Mieträumen befinden.
  • Vom Vermieterpfandrecht kann nur in Bezug auf Forderungen aus Mietzahlungen, ausstehende Nebenkosten und Schadenersatzansprüche (der Mieter hat das Mietobjekt beschädigt) Gebrauch gemacht werden.

Downloads zum Vermieterrechtsschutz