Ist ein Ehegatte in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert, dessen Einkommen z. B. aus beruflicher Tätigkeit, Renten, Zinsen oder Mieteinnahmen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, muss das Ehepaar zusammen nicht mehr als den Höchstbeitrag zahlen.
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Lexikon
Einträge mit "E"
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- Ehegattenhöchstbeitrag
- Elementarschäden
- Endfälliges Darlehen
- Erbschaftsteuer
- Erhöhte Erlebensfallleistung
- Erhöhtes Risiko
- Erstbesitzer
- Erstversicherung/Ersteinstufung
- Ertragsanteil
- Erweiterter Verkehrs-Rechtsschutz
- Erweiterter Verkehrs-Rechtsschutz Nichtselbstständige
- Erwerbsunfähigkeit
- Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (EUZ)
- Erwerbsunfähigkeitsrenten
- ET-GZ2 (ambulante Zusatzversicherung)
- ET-GZ2-Plus (ambulante Zusatzversicherung)
- eVB-Nummer
Ehegattenhöchstbeitrag
Elementarschäden
Hierdurch können Zerstörungen durch Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Überflutung im Rahmen der Hausrat- und/oder Gebäudeversicherung ergänzend versichert werden. Versichert sind Schäden, die durch Überflutung des Versicherungsgrundstücks durch Witterungsniederschläge, Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (Hochwasser), Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und/oder Lawinen entstanden sind. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut. Bei Gebäuden ist die Versicherung gegen Elementarschäden möglich, wenn die Gebäude zum Neuwert oder zum gleitenden Neuwert, sowie mindestens gegen Sturm versichert werden.
Endfälliges Darlehen
Das endfällige Darlehen wird auch als tilgungsfreies Darlehen bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein Darlehen über eine feste Summe, das am Ende der Laufzeit mit einer einmaligen Zahlung aus dem Vermögen des Darlehensnehmers komplett getilgt wird. Während der Laufzeit sind für den Kredit lediglich Zinsen zu zahlen. Als Tilgungsersatz erfolgt die Ansparung von Kapital beispielsweise in eine Kapitallebensversicherung (auch fondsgebunden), Rentenversicherung, einen Bausparvertrag oder einen Sparplan, wenn mit dem angesammelten Guthaben das Darlehen getilgt werden soll und die jeweiligen Ansprüche an den Darlehensgeber verpfändet/abgetreten werden.
Erbschaftsteuer
Wird im Todesfall eine Versicherungsleistung an eine andere Person als dem Versicherungsnehmer gezahlt, kann dies grundsätzlich zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen. Wir unterliegen in diesen Fällen immer dann der Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn die ausgezahlte Leistung 5.000 Euro übersteigt. Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es hohe Freibeträge, bis zu denen keine Erbschaftsteuer anfällt.
Erhöhte Erlebensfallleistung
In der klassischen Lebensversicherung sind die Leistungen im Todes- und Erlebensfall gleich hoch. Bei Tarifen mit erhöhter Erlebensfallleistung wird mehr Wert auf die Altersvorsorge als auf die Hinterbliebenenversorgung gelegt. Es wird sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine Leistung gezahlt, die Erlebensfallleistung fällt allerdings höher als die Todesfallleistung aus.
Erhöhtes Risiko
Im Zuge der Antragsbearbeitung kann ein erhöhtes Risiko (Gesundheit/ Beruf/ Freizeit) festgestellt werden. Um die Gemeinschaft aller Versicherten nicht zu benachteiligen, können z. B. ein Leistungsausschluss, eine Beitragserhöhung oder eine Staffelung der Versicherungsleistung vereinbart werden.
Erstbesitzer
Bei der DEVK erhalten Sie in der Kfz-Haftpflicht-, der Vollkasko- und der Teilkaskoversicherung einen Beitragsnachlass, wenn der Pkw innerhalb der ersten 12 Monate ab Erstzulassung auf Ihren Namen zugelassen wurde. Ist/war der Pkw bei erstmaliger Zulassung auf Ihren Namen nicht älter als 3 Monate, gilt ein noch günstigerer Beitrag.
Erstversicherung/Ersteinstufung
Sie möchten zum ersten Mal ein Fahrzeug auf Ihren Namen versichern. Es besteht demnach keine Vorversicherung, aus der ein bereits erfahrener Schadenfreiheitsrabatt (SFR) angerechnet werden kann. Als Fahranfänger wird der Vertrag zu Beginn in die Klasse 0 (bei Pkw sind dies 190 Prozent Beitragssatz in der Kfz-Haftpflichtversicherung eingestuft. Die DEVK bietet unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eine günstigere Einstufung in die Schadenfreiheits(SF-)Klasse 1/2 Zweitwagenregelung, Führerscheinregelung bzw. Sonderregelung für Führerscheinneulinge), in die SF-Klasse 1 (Junge-Leute-Regelung) oder sogar in die SF-Klasse 2, Zweitfahrzeugrabatt, Mopedregelung) auch für Fahranfänger an.
Ertragsanteil
Lebenslängliche Renten (Leibrenten) unterliegen mit ihrem Ertragsanteil (einem fiktiven Zinsanteil) der Einkommensteuer. Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgesetzt und vom Alter des Versicherungsnehmers bei Rentenbeginn abhängig und ist umso niedriger, je höher das erreichte Alter bei Rentenbeginn ist.
Erweiterter Verkehrs-Rechtsschutz
Der Verkehrsbereich rund um die Familie: Ehepartner, Lebensgefährte/-partner, minderjährige und volljährige Kinder (bei Rechtsschutzversicherungen) ist versichert.
Erweiterter Verkehrs-Rechtsschutz Nichtselbstständige
Erweiterter Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige Mit dieser speziellen Versicherungsform bietet die DEVK Ihnen und Ihrer Familie die Möglichkeit, die Rechtsrisiken als Eigentümer und Halter von Fahrzeugen und als Verkehrsteilnehmer zu versichern. Zur Familie gehören der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner, nichteheliche Lebenspartner, minderjährige Kinder und unverheiratete volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Versichert sind alle auf die Familie zugelassenen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Wohnmobile, Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Anhänger/Wohnwagen. Mitversichert ist die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrer bzw. Mieter fremder Fahrzeuge, als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. Berechtigte Fahrer oder Insassen der eigenen Fahrzeuge genießen ebenfalls Versicherungsschutz. Folgende Leistungsarten sind versichert: Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. Darüber hinaus sind alle versicherten Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln und als Fußgänger versichert.
Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande sind, mindestens 3 Stunden täglich irgendeiner Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nachzugehen.
Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (EUZ)
Diese Zusatzversicherung kann in eine Lebensversicherung eingeschlossen werden, um den Fall der Erwerbsunfähigkeit abzusichern. Die Lebensversicherung wird im Versicherungsfall beitragsfrei gestellt und - je nach Vereinbarung - eine Rente ausgezahlt.
Erwerbsunfähigkeitsrenten
Rentenleistung, die nach Eintritt einer anerkannten Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird.
ET-GZ2 (ambulante Zusatzversicherung)
Bis zu 40 Prozent des Rechnungsbetrags für Zahnersatz, bis zu 50 Euro im Kalenderjahr für professionelle Zahnreinigungen, bis zu 155 Euro im Kalenderjahr für Sehhilfen, 100 Prozent der Kosten bei Krankheit und Unfall im Ausland inkl. med. notw. Rücktransport.
ET-GZ2-Plus (ambulante Zusatzversicherung)
Bis zu 50 Prozent des Rechnungsbetrags für Zahnersatz, bis zu 50 Euro im Kalenderjahr für professionelle Zahnreinigungen, bis zu 155 Euro im Kalenderjahr für Sehhilfen, 100 Prozent der Kosten bei Krankheit und Unfall im Ausland inkl. med. notw. Rücktransport, 80 Prozent der Kosten für naturheilkundliche Behandlungen, sofern sie im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aufgeführt sind (Erstattung im 1. und 2. Kalenderjahr max. je 260 Euro, danach 760 Euro pro Kalenderjahr, Kinder die Hälfte).
eVB-Nummer
siehe Versicherungsbestätigung
