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- bis zu 40% der erstattungsfähigen Kosten für Implantate
- professionelle Zahnreinigung
- bis zu 105 € pro Kalenderjahr für Brillen und Kontaktlinsen
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Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Vertrags (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung).
Ja.
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an und betragen für den Bezug von Brillen oder Kontaktlinsen 3 Monate und für Zahnersatz 8 Monate (entfällt jedoch bei Unfällen). Die Wartezeiten gelten nicht für die Auslandsreise-Krankenversicherung und die professionelle Zahnreinigung (PZR).
Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Versicherungsjahr (= Kalenderjahr) geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend, sofern er nicht 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (31.12.) gekündigt wird.
Nein.
Beachten Sie jedoch, dass für bei Vertragsabschluss (Datum der Policierung) fehlende und noch nicht ersetzte Zähne sowie für bereits bekannte, beabsichtigte bzw. angeratene Zahnersatz-/sanierungsmaßnahmen kein Versicherungsschutz besteht.
Nein.
Wir bieten Ihnen jedoch gerne den Service, Kostenvoranschläge im Vorfeld einer Behandlung zu prüfen, Ihnen eine entsprechende Kostenzusage zu geben und Sie auf eventuelle Besonderheiten in den Kostenvoranschlägen hinzuweisen.
Brillen mit einer Glastönung über 30 Prozent und mehr gelten als Lichtschutzbrillen bzw. Sonnenbrillen.
Die DEVK erstattet auch Lichtschutzbrillen, sofern eine Augenerkrankung nachgewiesen wird, die einen besonderen Lichtschutz erforderlich macht. Bei Brillen mit einer Glastönung bis zu 30 Prozent ist nur der Nachweis über eine vorliegende Sehschwäche (i. d. R. Dioptrienwerte) erforderlich.
Haben Sie den ergänzenden Sehhilfentarif (S-G 2) abgeschlossen, erstatten wir Ihnen Lichtschutz- bzw. Sonnenbrillen auch ohne nachgewiesene Augenerkrankung. Es muss jedoch immer eine Sehschärfenkorrektur von mindestens 0,5 Dioptrien vorliegen.
Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden Auslandsaufenthalte. Die Dauer des jeweiligen Auslandsaufenthalts darf jedoch nicht länger als 42 Tagen betragen. Bei einem Auslandsaufenthalt der länger als 42 Tagen andauert, besteht jedoch für die ersten 42 Tage des Aufenthalts Versicherungsschutz.
Ja, die Auslandsreise-Krankenversicherung bietet bei allen Auslandsaufenthalten Versicherungsschutz, unabhängig davon, ob die Reise aus privaten oder beruflichen Gründen angetreten wurde. Der Versicherungsschutz besteht ebenfalls bei Sportreisen.
Ja.
Hier einige Beispiele aus unserem umfassenden Leistungsangebot für Ihre Gesundheit:
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